Ein Gastbeitrag von Stefanie Alt

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Was passiert bei einem oder öfterem Jobwechsel mit einer bestehenden bAV? Vor solchen Problemen stehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Die gute Nachricht ist, dass der Gesetzgeber für die sogenannte Portabilität den grundlegenden Rahmen geschaffen hat. Welcher Übertragungsweg der richtige für einen selbst ist, sollte anhand der individuellen Gegebenheiten klar analysiert werden. Und genau hier kann der Versicherungsvermittler helfen.

Stefanie Alt ist Leiterin Produkt- und Marktmanagement Leben bei der NÜRNBERGER.(c) NÜRNBERGER Versicherung

Bei einem unverfallbaren Anspruch auf die Leistung aus einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse ergeben sich verschiedene Szenarien, falls man in eine andere Firma wechselt:

1. Übernahme (Die bestehende Zusage samt Vertrag wird beim neuen Arbeitgeber unverändert fortgeführt.)

2. Eine neuen Zusage wird erteilt und das vorhandene Kapital aus dem bestehenden Vertrag übertragen.

3. Der Arbeitnehmer führt seinen bestehenden Vertrag privat und mit eigenen Mitteln weiter.

4. Alles bleibt beim alten Arbeitgeber und wird dort beitragsfrei gestellt.

Die ersten beiden Varianten sind in § 4 des Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt: Soll die bestehende Versorgung unverändert beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden, ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG einschlägig. Der neue Chef übernimmt per befreiender Schuldübernahme die bestehende bAV und führt diese unverändert weiter. Er tritt dabei vollumfänglich in die alte Versorgung ein.

Für viele Arbeitnehmer ist ein Fortführen grundsätzlich vorteilhaft, wenn beispielsweise eine alte Direktversicherung mit einem relativ hohen Garantiezins oder einer Kalkulation als Bisex-Tarif vorliegt. Um aber mögliche Haftungsrisiken für Fehler zu vermeiden, die der alte Arbeitgeber beim Gestalten der Versorgung gemacht hat, sollte der neue Chef die bestehende bAV sorgfältig prüfen lassen. Das Gesetz erlaubt diesen Weg deshalb auch nur mit Zustimmung aller Beteiligten (bisheriger Arbeitgeber, künftiger Arbeitgeber, Arbeitnehmer).

Bei Mitnahme Verzicht auf Abschlusskosten und erneute Gesundheitsprüfung

Wenn man sich hier nicht einigen kann oder wenn der neue Chef auf Nummer sicher gehen möchte, bietet sich das Erteilen einer neuen Zusage mit Übertragung des vorhandenen Kapitals der alten Versorgung an (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Dabei wird jener Wert auf den neuen Arbeitgeber übertragen, den die unverfallbare Anwartschaft des Arbeitnehmers bis dato erworben hat. Der alte Vertrag endet und ein neuer wird abgeschlossen – mit dem vorhandenen Übertragungswert als Zuzahlung.

Die Versicherungswirtschaft fördert das Recht auf Mitnahme der Altersversorgung aus den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, indem sie sich selbst Regeln aufgestellt hat. Wichtige Eckpunkte daraus sind der Verzicht auf neue Abschlusskosten beim übernehmenden Versorgungsträger oder eine erneute Gesundheitsprüfung. Vorteil für den zukünftigen Arbeitgeber: Er kann die Versorgung an seine eigenen betrieblichen Erfordernisse anpassen und auch den Versorgungsträger vorgeben. Dadurch reduziert sich der Verwaltungsaufwand, der üblicherweise durch viele Einzelverträge entsteht.

Was sagt das Gesetz?

Dieser Rechtsanspruch auf Portabilität für Arbeitnehmer bei Neuzusagen nach dem 31.12.2004 ist im Gesetz verankert. Der Arbeitnehmer kann somit von seinem neuen Arbeitgeber verlangen, einen solchen Übertrag und das Fortführen der Versorgung nach neuen Regeln durchzuführen. Hier liegt der Hase im Pfeffer begraben: Ist es überhaupt geschickt, den alten Vertrag aufzugeben? Oder wäre es nicht sinnvoller, ihn weiter laufen zu lassen? Dabei gilt es wie bereits erwähnt folgende Aspekte zu beachten: In den letzten Jahren hat sich einiges geändert – der Garantiezins ist gesunken, den Tarifberechnungen liegen z. B. neue Sterbetafeln zugrunde. Das führt zwangsläufig zu niedrigeren Garantierenten. Hier ist es durchaus überlegenswert, solche Altverträge nicht durch eine Portierung zu verlieren, sondern stattdessen privat fortzuführen.

Individuelle Kundensituation beachten

Fazit: Ein bAV-Übertrag einhergehend mit einem Jobwechsel bedarf einer fundierten Beratung. Für den Kunden ist es daher besonders wichtig, dass ihm in solchen Situationen ein qualifizierter Vermittler zur Seite steht und er als Problemlöser erkannt wird. Zwar gibt es den Rechtsanspruch auf Portabilität sowie ein Übertragungsabkommen, was die Praxis erleichtert.

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Doch jede Kundensituation ist individuell und erfordert tiefere Fachkenntnis. Zur Aufgabe des Vermittlers gehört auch, eventuelle Haftungsrisiken für den Arbeitgeber abzuwenden. Ein perfekter Kontext, sich als Qualitätsberater zu profilieren und dem Kunden einen Mehrwert zu bieten.