Für den Leistungsfall haben viele Versicherer beim BU-Schutz eine 50 Prozent-Hürde in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen eingebaut. Versicherungsnehmer müssen also mindestens 50 Prozent berufsunfähig sein und dem Berufsbild entsprechende Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.

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Im betroffenen Fall war eine Hauswirtschafterin nach einem Treppensturz längere Zeit krankgeschrieben. In der Folgezeit befand sie sich unter anderem aufgrund psychischer Probleme sowie Rücken - und Wirbelsäulenbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Daraufhin machte die Frau Ansprüche gegenüber ihrer Versicherung geltend. So habe die Münchnerin ihre Tätigkeiten, zu denen putzen, einkaufen und den Mittagstisch für ca. 15 bis 30 Personen zuzubereiten gehörten, in Folge des Sturzes nicht mehr ausführen können.

Gutachter stellten BU-Grad von 20 Prozent fest

Zwar erkannten die Sachverständigen des Versicherers die Einschränkungen an. Da das Tragen der Einkäufe nur einen geringen zeitlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchte, legten sie den BU-Grad lediglich mit 20 Prozent fest. Der Versicherer verwehrte ihr daraufhin den Anspruch auf eine BU-Rente.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Sachlage deutlich anders und stärkte gleichzeitig die Rechte der Verbraucher. So dürfe die Beeinträchtigung im Beruf nicht nur an einzelnen Tätigkeiten und deren zeitlichen Anteil an der Arbeitszeit gemessen werden. Dies gelte gerade dann, wenn die betroffene Tätigkeit ein untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sei. In diesem Fall sei es der Hauswirtschafterin ohne das Tragen von schweren Einkäufen nicht möglich gewesen, für die Mitarbeiter des Arbeitgebers zu kochen. Schließlich fehlten dann die Zutaten.

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Das Oberlandesgericht Stuttgart muss nach dem Urteil der Karlsruher Richter (Az.: IV ZR 535/15) den Grad der Berufsunfähigkeit neu festlegen. Dadurch könnte aus einem BU-Grad von 20 Prozent dann ein 50-prozentiger BU-Grad werden.

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