Erstmals hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den Voraussetzungen von Provisionsrückforderungs-Ansprüchen im Versicherungsvertrieb geäußert. Auch wenn es um einen slowakischen Fall ging, ist das EuGH-Urteil für Versicherungsvertreter in Deutschland wichtig. Das geht aus einer Mitteilung des Informationsdienstes "WVV Wirtschaftsdienst Versicherungsvertreter" hervor.

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Im betroffenen Fall war eine slowakische Ergo-Vertreterin zur Rückzahlung von knapp 11.000 Euro an Provisionen aufgefordert und später verklagt worden. Zwar befand sich in dem Agenturvertrag eine Klausel, die besagt, dass der Provisionsanspruch bei bestimmten Voraussetzungen entfalle. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn in den ersten Monaten des Vertrags die Beiträge nicht gezahlt würden. Zudem könne sich die Provision anteilig verringern, wenn nach den ersten drei Vertrags-Monaten die Zahlungen einstellt würden.

Die Vertreterin wehrte sich gegen die Rückzahlung der Provision. Schließlich sei der Versicherer für die Einstellung der Beitragszahlung verantwortlich gewesen. Zahlreiche Fragen des Versicherers nach dem Vertragsabschluss hätten den Kunden dazu bewogen, genervt die Zahlungen einzustellen.

EuGH: Begriff des „Vertretenmüssens“

Das zuständige slowakische Gericht verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser sollte nun klären, ob Versicherungsvertreter für das Verhalten des Versicherers haften müssen und in derartigen Fällen die Provision zurückzahlen müssen.

Die Europa-Richter entschieden für die Vermittlerin und legten den Begriff des „Vertretenmüssens“ weit aus (EuGH, Urteil vom 17.05.2017, Rs. C 48/16, Abruf-Nr. 194994). Der Versicherer habe jegliches Verhalten zu vertreten, das zur Vertragskündigung führen kann. Da die Versicherung den Kunden durch diverse Nachfragen genervt und damit de facto zur Einstellung der Beitragszahlung genötigt habe, wird das slowakische Gericht die Rückforderung der Provision wohl zurückweisen.

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Die Rechtssprechung sei auch auf die deutsche Regelung übertragbar, heißt es beim "WVV Wirtschaftsdienst Versicherungsvertreter". Gemäß § 92 Abs. 2 HGB seien die deutschen Vorschriften zum Handelsvertreter mit kleinen Modifikationen ausdrücklich auch auf den Versicherungsvertreter anwendbar.

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