Wer ein Darlehen mit einer Lebensversicherung kombiniert, muss für einen möglichen Schadensersatz die zehnjährige Verjährungsfrist für Finanzierungsberatungen beachten. Das hat mit einem Urteil der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Frau ging demnach leer aus, weil sie die Frist versäumt hatte, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Frau wollte mit Lebensversicherung Arztpraxis finanzieren

Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Ärztin eine Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung unterzeichnet, um damit eine Augenarztpraxis zu finanzieren. Die Darlehenssumme sollte mit einer Einmalzahlung aus der Lebensversicherung komplett finanziert werden können, so versprach es ihr der Bankberater. Und unterließ es, sie über die Risiken des Finanzierungsmodells aufzuklären.

Doch die Lebensversicherung entwickelte sich weit schlechter, als es ihr der Bankberater versprochen hatte. Nach Ablauf der 12jährigen Laufzeit im Jahr 2013 erhielt sie nur knapp 166.000 Euro ausgezahlt und nicht – wie im Beratungsgespräch prognostiziert – knapp 212.400 Euro. Folglich musste die Frau mehr als 39.000 Euro inklusive Zinsen draufzahlen, um das Darlehen abzustottern. Diese Zahlung leistete die Frau nur unter Vorbehalt und verklagte die Bank schließlich im August 2013 auf Rückzahlung des Fehlbetrages.

Bank beriet falsch – doch der Fall war verjährt

Tatsächlich bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Frau einer Falschberatung aufgesessen war. So konnte dem Bankberater eine „fehlerhafte Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag“ nachgewiesen werden. Doch Schadensersatz erhielt die Frau nicht, denn der Fall war schlicht verjährt.

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Durch die geltende zehnjährige Verjährungsfrist für Finanzberatungen hätte sie ihren Anspruch spätestens im Oktober 2011 durchsetzen müssen – also zwei Jahre vor Ablauf ihrer Lebensversicherung. Der Hintergrund: Nach den allgemeinen Richtlinien des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern in Folge von Falschberatung oder Prospekthaftung nach zehn Jahren ausgehend vom Datum der Zeichnung.

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