Wer für das Jahr 2016 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, ist spät dran. Am 31. Mai endet in der Regel die Frist für die Vorjahres-Steuererklärung, und das wäre heute. Doch die Finanzämter lassen hier in der Regel mit sich reden. Mit einem formlosen Antrag – hier reicht bereits eine Postkarte – kann der Steuerpflichtige um eine Verlängerung der Frist bitten.

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Begründung für Fristverlängerung ist Pflicht!

Allerdings muss im Schreiben begründet werden, weshalb man die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben konnte. Hier hilft bereits ein wenig Phantasie. Akzeptierte Gründe sind fehlende Unterlagen, ein Umzug, Krankheiten oder arbeitsbedingte Verzögerungen.

Zwar sind die Finanzämter keineswegs verpflichtet, derartige Fristverlängerungen zu akzeptieren. Aber sie tun es in der Regel, so berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe, weil sie wissen, dass selbst hochgebildete Bürger an den vielen bürokratischen Klauseln und Sonderregeln verzweifeln. In den formlosen Antrag sollte auch hineingeschrieben werden, wie lange man die Abgabefrist verlängert haben will. Üblich sind Fristverlängerungen bis zum 30. September.

Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich direkt an den zuständigen Sachbearbeiter zu wenden – denn er ist es letztendlich, der über die Fristverlängerung entscheidet. Wer seit Jahren denselben Sachbearbeiter hat und seine Kontaktdaten kennt, kann auch problemlos per E-Mail anfragen oder ihn direkt anrufen. Der Name des Sachbearbeiters lässt sich leicht aus den Steuerbescheiden der Vorjahre entnehmen.

Wer untätig bleibt, muss hingegen mit Strafzahlungen rechnen. "Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 Prozent des festgesetzten Steuerbetrags und maximal 25.000 Euro betragen", erklärt Christina Georgiadis, Steuerexpertin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. "Das heißt, je später Sie abgeben, umso höher können die Gebühren ausfallen. Lassen Sie außerdem auch den letzten Abgabetermin verstreichen, wird der Finanzbeamte schätzen, wie viel Steuern Sie zahlen müssen - und das fällt meistens eher zu Ungunsten des Steuerzahlers aus. Sie zahlen dann mehr Steuern, als Sie eigentlich müssten."

Wer Steuerberatung nutzt, hat mehr Zeit

Bis zum 31. Dezember Zeit haben sogar Steuerzahler, die ihre Erklärung mit Hilfe eines Lohnsteuervereins oder Steuerberaters anfertigen. Weil sich auch diese Frist wiederum mit der richtigen Begründung verlängern lässt, kann die Abgabe auf Antrag sogar bis zum 28. Februar des folgenden Jahres erfolgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerzahler abgabepflichtig ist, zum Beispiel monatliche Neben-Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt werden.

Dass sich eine Steuererklärung auch für jene lohnen kann, die nicht zur Meldung an den Fiskus verpflichtet sind, zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis). Von den 13,1 Millionen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2012 eine Steuererklärung an das zuständige Finanzamt einreichten, erhielten 11,4 Millionen Bürger eine Steuer-Rückerstattung in Höhe von durchschnittlich 901 Euro. Neuere Zahlen liegen hierzu nicht vor. Wer freiwillig eine Steuererklärung macht, kann sich mehr Zeit lassen: Sie muss spätestens vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranschlagungszeitraums eingehen.

Auch Rentner müssen Einkommenssteuer zahlen!

Vorsicht: Auch Rentner müssen unter Umständen eine Steuererklärung machen. Für Rentner gilt unter anderem wie für Selbstständige der Grundsteuerfreibetrag von 8.652 Euro beim Einkommen für 2016 bzw. 17.304 Euro für verheiratete Paare. Personen, die mehr Geld bekommen, müssen es versteuern und eine Steuererklärung abgeben.

Mehr als 4 Millionen Rentner sind bereits heute einkommensteuerpflichtig, so schätzt das Bundesfinanzministerium. Bei Ruheständlern setzen sich die Bruttoeinnahmen zum Beispiel aus Alters- und Betriebsrenten, Minijobs, Miet-, Pacht- und Kapitaleinkünften zusammen.

Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 hält der Fiskus auch bei der gesetzlichen Rente die Hand auf. Wie viel Rente zu versteuern ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab: Wer 2005 und früher in den Ruhestand gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern. Dieser steuerpflichtige Anteil steigt in Zwei-Prozent-Schritten jährlich an, ab 2040 wird jeder Neurentner seine Rente zu 100 Prozent versteuern.

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Der Teil der Rente, auf den keine Steuer gezahlt werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind 2017 immerhin 26 Prozent der Altersbezüge. Der Rentenfreibetrag richtet sich nur nach dem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert. Weitere Details gibt es auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.

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