Es gehört zu den am häufigsten gestellten Fragen vor einem Bestandskauf. Wie will der Verkäufer den Kaufpreis bekommen? Für solche Fragen gibt es natürlich verschiedene Beweggründe. Nicht selten gibt es Käufer von Maklerbeständen oder –firmen, die mit dieser Fragestellung die eigenen Gedanken um die Finanzierbarkeit des Kaufs verbinden.

Anzeige

Der @AssekuranzDoc

Der @AssekuranzDoc

Dr. Peter Schmidt ist Experte Personenversicherungen und Unternehmensberater im Bereich Versicherungen, Vertriebe und Makler mit langjähriger Erfahrung als Führungskraft und Vorstand bei deutschen Versicherern und twittert als @AssekuranzDoc.

Verschiedene Modelle der Kaufpreisbezahlung

Schauen wir uns mögliche Modelle für die Bezahlung des Kaufpreises einmal näher an. Aus unserer Erfahrung aus der Begleitung und Bewertung von über 100 Bestands- verkäufen, Firmenübernahmen und Nachfolgen seit 2013 haben sich drei Favoriten herauskristallisiert:

  • Klassische Einmalzahlung zu einem fixen Termin
  • Zahlung einer größeren Summe und einer kleineren Abschlussrate
  • Zahlung einer größeren Summe und mehrerer kleinerer Raten

Aber es gibt zahlreiche weitere Möglichkeiten, auf die sich Verkäufer und Käufer einigen können. Dabei kommt es immer auf die jeweils passende steuerliche Situation bei beiden an. Dazu gehören unter anderem:

  • Zahlung des Kaufpreises als Rente über einen befristeten Zeitraum
  • Zahlung einer Rente mit einem garantierten und einem variablen Teil
  • Einzahlung des Kaufpreises als Einmalzahlung in eine Leibrentenversicherung Phasenweise Übernahme von Gesellschaftsanteilen oder Assets Beteiligung des Käufers zu einem bestimmten Prozentsatz als Gesellschafter
  • Diverse Modelle der Courtagesplittung bei Abschluss- und Bestandsvergütung Gegenseitiger „Tausch“ von Unternehmensanteilen

Die zuerst genannten Favoriten zeigen aber, dass es den meisten Verkäufern darauf ankommt „schnell“ und sicher Geld zu bekommen. Älteren Bestandsverkäufern ist meist auch schon bekannt, dass man bei Einmalzahlung eine einmalige steuerliche Vergünstigung in Bezug auf Einkommensteuer bei der Veräußerung seines Lebenswerkes hat, welche bei ratierlichen Zahlung dann nicht mehr optimal wirkt.

Versteuerung von Bestands- und Anteilsverkäufen

Steuerfragen müssen auch beim hier behandelten Aspekt immer am konkreten Einzelfall durch einen Steuerberater oder spezialisierten Fachanwalt geprüft werden. Deshalb beschränke ich mich auch nur auf eine pauschale Aussage, die im Marktplatz für Maklerbestände unter FAQs etwas näher beschrieben wird.

Der Europäische Gerichtshof hat 2009 die Übertragung eines Bestands von Versicherungsverträgen als Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG qualifiziert. Die sogenannten sonstigen Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig (Urteil vom 22. Oktober 2009, Rs. C-242/08).

Das Bundesministerium für Finanzen hat das Urteil zum Anlass für ein Schreiben vom Juni 2011 an die Obersten Finanzbehörden der Länder genommen und die Behandlung der Umsatzsteuer bei Übertragungen von Kundenstämmen konkretisiert. Danach wird steuerlich nach Übertragungen zwischen Maklern (USt.-Pflicht) und der Übertragung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (Share Deal ohne USt.-Pflicht) unterschieden.

Rechtsanwalt Markus Roland Allenstein, Fachanwalt für Steuerrecht, merkte dazu an: "In der Regel sind Anteilsveräußerungen nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig. Um diese Frage abschließend zu beantworten, muss allerdings immer der Einzelfall betrachtet werden, etwa die Frage ob im Falle eines steuerbaren aber nicht steuerpflichtigen Umsatzes auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann und soll."

Ratierliche Bezahlung als Schutz vor Betrug?

Bei der Entscheidung des Verkäufers in der Frage „Einmal Cash oder mehrfach Cash“ schwingt vor allem bei langfristigen Zahlungsmodellen immer auch ein wenig Misstrauen gegenüber dem Käufer mit, ob dieser nach Jahren auch noch zahlt und wenn, dann wie viel. Dies gilt auch oder besonders für Zahlungsmodelle von institutionellen Bestandskäufern, die auf den ersten Blick ganz attraktiv wirken.

Persönlich rate ich deshalb auch von einigen am Markt angebotenen „Verrentungsmodellen“ ab, die in der theoretisch ausgewiesenen Summe einen sehr hohen Verkaufspreis versprechen, die aber keine fixen Beträge garantieren oder die Zahlungssumme vom dann aktuellen Wert des Bestandes oder der erzielten Courtagesumme abhängig machen. Dies gilt auch für stark selektive Bewertungsmodelle, die sich nur auf die Bestandscourtagen aus den Sparten Sach Privat und Sach Gewerbe konzentrieren.

Dennoch ist ein Interessenkonflikt zwischen Käufer und Verkäufer nicht zu verschweigen. Eine größere Anzahl von Bestandskäufern treibt mit der offen formulierten Frage nach der Möglichkeit einer ratierlichen Bezahlung eben der Gedanke um, ob eine Einmalzahlung in Anbetracht von im Markt bekanntgewordenen Fällen von Betrug und nachträglicher Kundenabwerbung nicht falsch sein könnte.

Die ratierliche Bezahlung wird so gewissermaßen als zusätzliches Sicherheitsschloss angesehen, mit der man mögliche betrügerische Aktivitäten des Verkäufers eindämmen will. Was nach einer einvernehmlichen Nachfolgeregelung zwischen dem Verkäufer einer Maklerfirma und dem Käufer aussieht, kann zum Fiasko werden, wie einige Bestandskäufer im Vertrauen berichten, die den Verkaufsprozess allein bewältigen wollten.

Als Beispiel sei aus den Gerichtsunterlagen eines Prozesses zitiert, bei dem der Käufer einer Makler GmbH den ehemaligen Anteilseigner als Handelsvertreter nach dem Kauf weiter an Bord hatte. In der Urteilsbegründung heißt es:

„Im April JJJJ erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung, mit der dem Kläger untersagt wurde, Kunden und Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben. Im Juli JJJJ erhob die Beklagte vor dem Landgericht ... Klage gegen den hiesigen Kläger, gerichtet auf Unterlassung der Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 EUR..."

In diesem Verfahren (Aktenzeichen...) rechnete der hiesige Kläger unter anderem hilfsweise auf Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von 26.277 EUR und auf Auszahlung von Provisionen in Höhe von 20.244 für JJJJ und in Höhe 4.019 EUR bis Juli JJJJ. Das Landgericht gab mit dem Urteil vom TT.MM.JJJJ dem Unterlassungsantrag statt. Dem Zahlungsantrag dagegen nur in Höhe von 3.820 EUR...

Gegen dieses Urteil legte der hiesige Kläger Berufung ein, das Berufungsverfahren wurde vor dem Oberlandesgericht ... (Aktenzeichen...) geführt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 522 ZPO erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom Februar JJJJ (inzwischen fast 5 Jahre später – Anmerkung des Verfassers) zunächst, dass die Handelsvertreterprovision sowie die Stornoreserven betreffende Hilfsaufrechnung nicht aufrecht erhalten werde und nahm die Berufung zurück.“

Dieser zum Datenschutz des betroffenen Maklers anonymisierte Auszug soll genügen um aufzuzeigen, dass auch Mischmodelle in der Kaufpreisfinanzierung nicht vor Schaden durch kriminelle Energie schützen können.

Obligatorisch: Individuelle Kaufverträge mit juristischer Beratung

Das aufgeführte Beispiel einer Auseinandersetzung zwischen Verkäufer einer Makler-GmbH und dem Käufer durch mehrere Instanzen zeigt, dass es unbedingt anzuraten ist, ein Höchstmaß an Sicherheit für den Share oder Asset Deal durch einen Kaufvertrag anzustreben, der individuell durch einen Fachanwalt angepasst wurde.

Blankoverträge ohne exakte Angaben zum "Wer? Wie? Was?" sind nicht sinnvoll und können im Endeffekt zu einem größeren Schaden beitragen als das vielleicht eingesparte Honorar für einen Fachanwalt. Verträge müssen immer individuell sein. Das trifft besonders auf Fragen der "Haftung" sowie Konventionalstrafen in Bezug auf das Wettbewerbsrecht zu.

Auf einige grundsätzliche Inhalte eines Kaufvertrages möchte ich als Begleiter von zahlreichen Bestandskäufen hier dennoch kurz eingehen. Folgen Aspekte sollten mindestens geregelt werden:

  • Was konkret wird bis wann gekauft ? (Kaufgegenstand)
  • Haftungsregelungen und Prüfergebnis VSH-Verlauf
  • Kaufpreis auf welcher Grundlage (Bilanz?)
  • Art der Kaufpreiszahlung und –besicherung
  • ...
  • Verfahrensweise mit Mitarbeitern (falls zutreffend)
  • Informationsübergabe zu den Kunden (Dateien, Akten)
  • Art und Weise der Kundeninformation
  • Wettbewerbsabreden und ggf. Konventionalstrafen
  • ...
  • Mitwirkung des "Alteigentümers" (z.B. bei Kundenanfragen)

Bei Bestandsverkäufen oder auch dem Verkauf von Anteilen von Maklerfirmen sollten zwischen Käufer und Verkäufer unbedingt die Verhaltensweisen aus dem Wettbewerbsrecht geregelt werden. Wir haben für den Fall des Kaufs einer Makler-GmbH einmal diese Aspekte als Checkliste zusammengestellt, die aus unserer Sicht unbedingt in einen entsprechenden Kaufvertrag gehören.

Zu solchen Regelungen gehört beispielsweise auch der Fall, dass sich Kunden nach dem Verkauf an den "alten" Besitzer wenden. Für diese Situationen sollten klare Regelungen und auch Sanktionen vereinbart werden, da es bei Nichtweitergabe solcher Kundenwünsche nicht nur zu Haftungsproblemen für den neuen Bestandsinhaber kommen kann, sondern auch wirtschaftliche Nachteile (Schaden) aus entgangener Courtage entstehen können.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen die vertraglichen Verpflichtungen sollte eine solche Vertragsstrafe vereinbart werden, dass dem Verkäufer von vornherein die Lust vergeht, den Versuchungen des Geldes nachzugehen. Weitere Hinweise für zu regelnde Details gehören in die Hand von Juristen.

Fazit: Die Mehrzahl der Käufer und Verkäufer entscheidet sich nach unserer Erfahrung für mehr oder weniger modifizierte Modelle der Einmalzahlungen. Ein- oder zweimalige Schlusszahlung als Ergänzung einer Hauptzahlung können das Sicherheitsbedürfnis von beiden Seiten stärken, wenn dies auch aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist.

Anzeige

Dreh- und Angelpunkt der Frage nach der Zahlungsweise ist ein ordentlicher Kaufvertrag, der transparente und nachhaltige Regelungen für die Fälle beinhaltet, die nach vollzogenem Kauf/Verkauf Konfliktpotential in sich bergen. Der Käufer will zügig mit seinem Kaufobjekt die avisierten Ziele erreichen. Deshalb ist es auch klar, dass er nach seiner Façon unternehmerisch handeln will. Und im Interesse des Verkäufers liegt es, mit klaren Regelungen zur Übergabe seines Lebenswerkes auch die adäquate Vergütung für sein Aufbauwerk zu bekommen.