Agenten eines Versicherers vermitteln ihre Produkte exklusiv für dieses Unternehmen und dessen Kooperationspartner. Wenn der Agent seinen Kunden auffordert, seine bestehende Fondspolice zu kündigen und bei einem seinem Versicherer fremden Unternehmen Gold zu kaufen, dann verstößt der Vermittler gegen seinen Agenturvertrag mit dem Versicherer. In diesem Fall darf der Versicherer den Agenturvertrag ohne Abmahnung kündigen. Bei „Cash Online“ schreibt Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen, über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München.

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Fristlose Kündigung

Konkret hatte der Vermittler dem Bericht zufolge seinem Kunden unaufgefordert mitgeteilt, seine Fondspolice laufe „schlecht“. Sodann habe er dem Kunden angeboten, die Police zu kündigen und den Rückkaufwert in Gold anzulegen. Zukaufen sei dieses Gold samt Sparplan bei einem fremden Anbieter, der nicht mit dem Auftraggeber, also Versicherer des Agenten, zu tun habe. Neben der reinen Empfehlung, die Police zu kündigen habe der Agent dem Kunden zudem die Kündigung beim eigenen Versicherer vorgeschrieben und in dem Textentwurf dem Versicherer zugleich Rückwerbeversuche untersagt.

Dieses Verhalten des Agenten, von eigenen Versicherer abzuwerben, die Kündigung gleich vorzubereiten und den Versuch, an ein fremdes Unternehmen Goldkäufe zu vermitteln, wertete das Landgericht München als Ausschließlichkeitsverstoß des Agenten. Weswegen der Versicherer dessen Vermittlervertrag des Agenten Handelsvertreter fristlos kündigen durfte. Ausführlicheres in Rechtsanwalt Evers’ Beitrag bei „Cash Online“.

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