BGH - Maßstab für Berufsunfähigkeit bleiben die gesunden Tagen
Berufsunfähig (BU) bleibt ein Betroffener auch dann, falls sich später sein Arbeitsumfeld verbessert. Sein Versicherer muss weiterbezahlen. Maßstab für die Eintrittspflicht des BU-Versicherers sind die Umstände der „gesunden Tage“ vor der Zeit, zu der die BU geprüft wurde. So urteilte jetzt der Bundesgerichtshof und zu Gunsten des Versicherten (Az.: IV ZR 527/15).
Ein dauerkranker Facharzt erhielt bereits einige Jahre BU-Leistungen von seinem Versicherer. Er arbeitete aber noch in der Praxis mit, was er durfte und kein Streitpunkt mit der Versicherung war. Bis zum Jahr 2010, als der Mediziner der Gesellschaft mitteilte, dass seine Praxis nun in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) überführt worden war. Daraufhin meinte der Versicherer, der Arzt könne nun wieder so viel mitarbeiten, dass keine BU mehr vorliege.
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BGH-Richter: Kein „neuer Normalzustand“ eingetreten
Der Arzt wurde von seinem Versicherer konkret auf eine neue Tätigkeit verwiesen und bekam anschließend kein Geld mehr aus seiner BU-Police. Begründet sei dieser Verweis damit gewesen, dass der Versicherte inzwischen als Ärztlicher Leiter des MVZ tätig und vertragsgemäß nicht mehr berufsunfähig sei. Die sieht der Bundesgerichtshof (BGH) anders.
Auf den Punkt gebracht haben es die Richter am höchsten deutschen Gericht, in dem sie sagen, dass die Krankheit nicht plötzlich „neuer Normalzustand“ sein kann. Der betroffene kranke Mediziner bekommt weiter Geld aus seiner BU-Police. Im unschönsten Juristendeutsch schreibt der BGH am 14. Dezember 2016 (Az.: IV ZR 527/15) in sein Urteil:
1. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bleibt auch dann die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalles zunächst einer leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging.
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2. Bei Vereinbarung einer konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet die Beendigung der Vergleichstätigkeit erneut eine Leistungspflicht des Versicherers, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist, der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen.