Kürzlich hat die HUK24 ein umstrittenes Youtube-Werbevideo vom Netz genommen, nachdem, das wird noch wichtig, der AfW-Verband der unabhängigen Vermittler dagegen in einem offenen Brief an die HUK, Mutterhaus des Direktversicherers HUK24, protestiert hatte (der Versicherungsbote berichtete). Inzwischen hat die HUK auf Proteste der Vertriebsseite, neben dem AfW auch des Verbands der Versicherungskaufleute (BVK), reagiert und „spielt ... die Karte der Persiflage“, so formuliert es das „Versicherungsjournal“ am Montag. Treffend beurteilt.

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Zu Ethik und Kodex keine inhaltliche Aussage

Die HUK bedauert demnach, „dass der satirisch persiflierende Werbespot der HUK24 für Irritationen gesorgt hat“. Offenbar hat Rechtsanwalt Norman Wirth vom AfW am 2. November noch rechtzeitig gegen das Video der HUK24 protestiert – und zwei Tage im Sinne fairen Wettbewerbs gewonnen. Das HUK-Mutterhaus lässt nämlich wissen, das Video sollte „ohnehin nur bis zum 4. November und ausschließlich online gezeigt werden“.

Das Unternehmen schreibt, „Wir bedauern, dass der satirisch persiflierende Werbespot der HUK24 für Irritationen gesorgt hat. Der beanstandete Werbespot, der ohnehin nur bis zum 4. November und ausschließlich online gezeigt werden sollte, wird nicht mehr ausgestrahlt. Dazu: Die „Irritationen“ waren keine, sondern ein Protest des AfW-Verbands, der mit Argumenten geführt wurde. Zum Beispiel mit Hinweis auf „vorbildliches und berufsethisches korrektes Verhalten“, wie es der GDV-Verhaltenskodex verlangt.

Kartellrecht oder Branchenregeln

Die HUK zieht sich darauf zurück, ihre Werbung erfolge stets im Anschuss an „eine rechtliche Bewertung, auch unter Einbeziehung externer Berater.“ Ob da der Wirtschaftsprüfer PWC geholfen hat? Den hat AfW-Chef Norman Wirth nämlich in seinem offenen Brief an die HUK ins Spiel gebracht, als Kodex-Aufpasser, der Verstöße registrieren und in seinen nächsten Kodex-Prüfbericht aufnehmen müsste – so zumindest die Sicht des AfW.

Statt Regeln zu reflektieren, etwa die Wettbewerbsrichtlinien der Branche, argumentiert die HUK mit Kartellrecht. Verbandsregelungen könnten „aus kartellrechtlicher Sicht nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs eingesetzt werden“. Wofür gibt es dann Regeln (Wettbewerbsrichtlinien, GDV-Kodex, Compliance), wenn jede Regel aus Sicht der HUK vom Kartellrecht so stark eingegrenzt wird, dass sie unwirksam werden?

Blablameter: „Wer soll das verstehen?“

Wie wenig Inhalt der HUK-Text mit der Erwiderung auf Kritik an deren Youtube-Video liefert, das ergibt auch eine Textanalyse. Das www.blablameter.de sagt etwas frech, aber dennoch auf Sprachwissenschaft basiert zu der Stellungnahme der HUK:

„Ihr Text signalisiert deutlich: Sie wollen etwas verkaufen oder jemanden tief beeindrucken. Es wirkt unwahrscheinlich, dass damit auch eine klare Aussage verbunden ist - und wenn ja: wer soll das verstehen?“

Hier der mit Blablameter gemessene Originaltext der HUK:

„Wir bedauern, dass der satirisch persiflierende Werbespot der Huk24 für Irritationen gesorgt hat“, so ein Unternehmenssprecher auf Nachfrage. Der beanstandete Werbespot habe ohnehin nur bis zum 4. November und ausschließlich online gezeigt werden sollen und werde folglich auch nicht mehr ausgestrahlt.

Zu den Vorwürfen eines nicht kodex-konformen Verhaltens äußerte sich der Unternehmenssprecher der Huk-Coburg wie folgt: „Bevor derartige Werbemaßnahmen online gestellt werden, erfolgt stets eine rechtliche Bewertung, auch unter Einbeziehung externer Berater. Wettbewerbsverstöße konnten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden. Anlehnende Werbemaßnahmen mit satirisch-persiflierendem Schwerpunkt fallen unter das Äußerungsrecht eines jeden Unternehmens und sind als solche rechtlich zulässige Werbeformen.

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Zudem könnten Verbandsregeln nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs eingesetzt werden, was auch in der schon vor längerer Zeit umgesetzten Neufassung der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft klar dokumentiert sei. „Rechtlich zulässige Werbeformen müssen insoweit auch unter der Geltung der Regelungen des Verhaltenskodex Vertrieb zulässig sein und dürfen durch ihn nicht unzulässig beschränkt werden“, so der Unternehmenssprecher weiter.“