Zum Jahreswechsel 2017 wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung angehoben. Hier gibt es für die neuen und alten Bundesländer unterschiedliche Werte. Die BBG West wird 2017 auf 6.350 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 76.200 Euro. In Ostdeutschland gilt 2016 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 5.700 Euro beziehungsweise jährlich 68.400 Euro.

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Höhere Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Für die Erwerbstätigen mit hohen Einkommen hat das zunächst einen negativen Effekt: sie müssen sich auf steigende Sozialversicherungsbeiträge einstellen. Doch damit verbunden ist indirekt auch eine positive Entwicklung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Dadurch erhöht sich nämlich der geförderte Höchstbetrag, also der Anteil des Gehalts, der ohne Abzug in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds eingezahlt werden kann. Darüber informiert aktuell der Finanzdienstleister MLP in einer Pressemeldung.

Der geförderte Höchstbetrag steigt auf 254 Euro monatlich bzw. 3.048 Euro im Jahr. Das entspricht vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Steuer- und Sozialversicherungs-Beiträge müssen auf diesen Anteil nicht gezahlt werden. Steuerfrei seien sogar unter bestimmten Voraussetzungen weitere 1.800 Euro jährlich möglich, zum Beispiel durch die Vereinbarung einer Dynamik beim Beitrag einer Direktversicherung.

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Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt

Darüber hinaus steigt auch der Beitrag zu einer Basis-Rente, die zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden kann: also Sonderausgaben. Im Januar klettert der mögliche Betrag auf 23.623 Euro bzw. bei verheirateten Paaren auf 46.724 Euro. Der Sonderausgabenabzug steigt um zwei Prozentpunkte von 82 auf nun 84 Prozent. Bei Beiträgen in Höhe der Höchstforderung von 23.623 Euro sind also 19.624 Euro absetzbar.

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