Ein Gastbeitrag von Margit Winkler

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Der konkrete Fall:

Mit Urteil von (LG Detmold, 14. Januar 2015, Aktenzeichen: 10 S 110/14) hat eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil diese eine nicht notariell beurkundete Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert hatte. Die Bank musste den Schaden in Höhe von EUR 2.500, – welcher im Wesentlichen aus Rechtanwaltskosten des Bevollmächtigten bestand – ersetzen.

Aus Sicht des Bevollmächtigten und möglichen Erben

Wenn man nun noch bedenkt, dass der Bevollmächtigte mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Erbe oder der Miterbe des Kunden (Vollmachtgebers) ist, ist der Schaden für die Bank noch größer.

Die Probleme werden für den Vollmachtgeber und den Bevollmächtigten zum Albtraum, wenn die Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert wird. Für die Familie eines geschäftsunfähigen Vollmachtgebers bedeutet dies, dass ein Betreuer gerichtlich bestellt werden muss, was zur Folge hat, dass eine Kontrolle durch das Gericht erfolgt. Im Falle des Berufsbetreuers kommt hinzu, dass die eigene Bankvollmacht gestrichen wird und der Partner erhält ggf. nur noch ein Haushaltsgeld, das vom Betreuer festgesetzt wird. Gelder auf den Namen des Bankkunden werden vom Betreuer verwaltet.

Betreuung soll vermieden werden

Selbst, wenn der Ehepartner Betreuer ist, so muss er Buch über die Ausgaben führen und größere Entscheidungen mit dem Gericht abstimmen. Die Konsequenzen daraus sind für viele Familie unfassbar: Mit dem Geld des betreuten Vaters kann der Führerschein nicht für das heranwachsende Kind finanziert werden oder die Ehefrau darf mit ihrem demenzkranken Mann nicht in Urlaub fahren, obwohl der Mann genügend Vermögen besitzt.

Aus diesen Beispielen wird schnell klar, dass es meist zum Albtraum kommt, wenn eine Vollmacht fehlt oder nicht akzeptiert wird. Die Auswahl der Möglichkeiten, wie man Vorsorgevollmacht errichten kann, ist groß: von Formularen über Buchhandel oder Internet bis zu Anwalt und Notar ist alles möglich.

Vollmacht muss im Ernstfall vorliegen

Wesentlich ist, dass die Vollmacht im Ernstfall vorliegt. Der Bevollmächtigte muss auf die Vollmacht Zugriff haben. Nur dann kann er im Bedarfsfall eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern. Doch wie soll er erfahren, dass es z.B. durch einen Unfall der Vollmachtgeber in der Klinik ist? Ein erster Schritt ist die Eintragung im Vorsorgeregister.

Bei der Tragweite, die Vollmachten mit sich bringen, sind Formulare schwierig, zumal einzelne Seiten leicht ausgetauscht werden könnten. Es ist daher dringend zu raten, dass es sich um Vollmachten handelt, die von einem Juristen erstellt wurden. Falls sich die bevollmächtigte Person nicht ändert, braucht man diese Vollmacht nur einmal zu erstellen.

Klausel entwertet die Vollmacht

Vollmachten, die die Klausel enthalten, „gilt nur, wenn ich nicht in der Lage bin“, führen dazu, dass diese nicht akzeptiert zu werden. Denn wie soll ein Amt, eine Bank oder ähnliche Stelle dies kontrollieren?Ähnlich sieht es bei der Ersatzvollmacht (oder 1., 2., 3. Bevollmächtigter) aus: „Ersatzweise soll mein Kind der Bevollmächtigte sein“ Das funktioniert nur in Härtefällen, wenn man per Attest oder Sterbeurkunde die Verhinderung naschweisen kann. Was ist, wenn der Erstbevollmächtigte in Urlaub ist, zur Arbeit oder einfach unterwegs?

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Fazit: „Es ist für jeden möglich, wichtige Vorkehrungen zu treffen, die seinem Willen entsprechen und rechtsicher sind. Durch einen zeitgemäßen Verwahrservice ist die Herausgabe der Dokumente für den Bedarfsfall zudem gesichert.“ so Rechtsanwalt Rolf. C. Landgraf Anwalt für Vorsorgevollmachten und Bankenrecht und Kooperationspartner vom IGB.

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