„Glatteis ohne Frost“ nennen Haftpflichtversicherer das rutschige Laub im Herbst. Besonders bei Nässe bildet das Blattwerk eine klitschige Schicht, die unter dem Druck der Schuhsohlen zur Schlitterbahn werden kann. Eigentlich sind die Kommunen dafür verantwortlich, für die Sicherheit der Fußgänger zu sorgen. Doch die öffentlichen Kassen sind leer, und so wälzen die Städte ihre Räumpflicht auf die Hauseigentümer ab.

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In vielen Mietverträgen Kehrpflicht-Klausel

Das hat auch für Mieter unliebsame Konsequenzen. In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Vernachlässigt der Mieter seinen Herbstputz, muss er mit Schadensforderungen rechnen, wenn ein Passant auf dem Laub ausrutscht und sich verletzt. Also heißt es: Besen und Schaufel in die Hand, damit die Wege sicher sind!

Wer zur Miete wohnt, der kann mit einer privaten Haftpflichtversicherung vorsorgen, falls die Räumpflicht einmal vernachlässigt wird. Sie kommt für Schadensersatzansprüche auf und wehrt unbegründete Forderungen ab. Auch Besitzer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen sind durch die Privathaftpflicht geschützt. Ist der schlampige Herbstputzer allerdings Besitzer eines Mehrfamilienhauses, dann muss er eine extra Haus- oder Grundbesitzerhaftpflicht abschließen.

Landgericht Berlin: im 6-Tages-Rhythmus kehren ist ausreichend

Wie oft ein Gehweg vom Laub befreit werden muss, dafür gibt es keine genaue Regel. Fest steht: eine Pflicht, ständig mit dem Besen über den Bürgersteig zu fegen, besteht nicht, wie mehrere Urteile belegen.

So musste zum Beispiel eine Berlinerin eine Niederlage vor Gericht akzeptieren, die auf nassem Laub gestürzt war und sich mehrere komplizierte Brüche zugezogen hatte. Sie verklagte daraufhin die Hausbesitzerin auf Schmerzensgeld - doch diese hatte den Gehweg zuletzt vor 6 Tagen gereinigt. Damit sei die Grundstückseignerin ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, entschied das Landgericht Berlin. Dass in dem Zeitraum zwischen der Entfernung der Blätter und dem Zwischenfall weitere Blätter auf den Bürgersteig geweht worden waren, sei jahreszeitlich bedingt gewesen und somit hinzunehmen (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: 13 O 192/03).

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Laubbläser - Lärm wie ein Presslufthammer

Beim Gebrauch von elektrischen Laubbläsern oder Laubsaugern ist zu beachten, dass diese aufgrund ihrer Lautstärke nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen. Wenn die Lautstärke des Gerätes 85 Dezibel übersteigt, ist das Tragen eines Hörschutzes Pflicht, denn hier sind Hörschäden des Benutzers nicht ausgeschlossen. So mancher Bläser erzeugt einen ähnlichen Lärmpegel wie ein Presslufthammer, was natürlich auch den Nachbarn nervt! Besser ist es, zu einem Besen zu greifen. Das dauert länger, ist aber deutlich umweltschonender.

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