Deutschlands oberstes Gericht hat die Rechte lediger Eltern gestärkt. Unverheiratete Partner in „wilder Ehe“, wie es früher einmal hieß, aber mit gemeinsamen Kindern, müssen künftig weniger zu den Pflegekosten ihrer greisen Eltern beitragen als bisher. Bisher ist es so: Verheiratete Unterhaltspflichtige können zur eigenen finanziellen Entlastung einen so genannten eigenen Selbstbehalt von 1.800 Euro abziehen, wenn der Elternunterhalt berechnet wird.

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Gesprochen hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH, Az.: XII ZB 693/14), berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) an diesem Donnerstag. Künftig können auch nicht Verheiratete für ihren nicht erwerbstätigen und nicht angeheirateten Lebenspartner einen Betreuungsunterhalt in Abzug bringen, bevor unter die Rechnung des Elternunterhalts ein Strich gezogen wird. Unter diesem Strich gesehen, kommen nun auch Nicht-Verheiratete günstiger, wenn Eltern unterhaltsbedürftig werden.

BGH: Richterliche Anlehnung an das wahre Leben

Das Urteil der Karlsruher Richter war mit Spannung erwartet worden, gilt doch (zum Beispiel oder gerade deswegen?!) in der Verfassung der Vorrang der Ehe, diese wiederum als Keimzelle der Gesellschaft, so eine vielfach geäußerte Einordnung des Trauscheins – seiner grundsätzlichen und seiner praktischen Bedeutung nach. „In guten wie in schlechten Zeiten“? Diese tradierte Trauformel lässt sich ins Sozialrecht und seine Praxis übertragen. Beispiel ist Hartz IV/ Arbeitslosengeld II.

Dort müssen zwei Personen, die in einer Wohnung zusammenleben, nicht verheiratet sein, um als eheähnlich betrachtet zu werden. Bei Hartz IV nennt sich das Bedarfsgemeinschaft. Und so folgte offenbar der richterliche Blick auf Tatsachen, Lebenspartner und Unterhalt, auch in dem aktuellen Urteil des BGH zu einem Urteil, das sich an das wirkliche Leben anlehnt; vor Gericht ist das keine Selbstverständlichkeit.

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Im Falle des BGH hatten die Richter an diesem Mittwoch über diese Patchwork-Familie zu entscheiden. Der elternunterhalts-pflichtige Mann hat dem FAZ-Bericht zufolge 3300 Euro Nettoeinkommen. Davon sollte der 270 Euro Elternunterhalt für seinen gebrechlichen Vater zahlen. Dagegen klagte der Mann mit Hinweis auf seine eigene nichteheliche Familien-Konstellation. „Er habe mit seiner Partnerin eine Ende 2008 geborene gemeinsame Tochter, die seine Partnerin zusammen mit ihren beiden Söhnen aus ihrer geschiedenen Ehe betreue“, berichtet die FAZ. Diesen Umstand hat der BGH nun gewürdigt, indem er dem unterhaltspflichtigen erwachsenen Sohn den Betreuungsunterhalt seiner nichtehelichen Partnerin zugute hielt.

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