Die Lebensversicherer behalten ihren gesetzlichen Garantiezins. Und der Zins, mit dem bei neuen Policen die Sparanteile verzinst werden, bleibt auch im Jahr 2016 der alte. 1,25 Prozent aufs Spargeld für die Versicherten, so lange wie deren Versicherung für Leben, vor allem Rente, läuft. Und mit dem Bestand des Garantiezinses der Höhe, „überlebt“ der Tins auch dem Grunde nach. Noch bis vor wenigen Tagen hatten Branchenbeobachter damit gerechnet, dass der Bundesfinanzminister den Mindestzins ab 2016 streichen werde.

Nächste Zinsprüfung erst zum 1. Januar 2017

Dennoch solle im kommenden Jahr „geprüft werden, ob und inwieweit der offiziell Höchstrechnungszins genannte Zinssatz an die Marktgegebenheiten angepasst werden soll“, schreibt „Die Welt“ auf ihrer Internetseite. Mit einer eventuellen Änderung des Zinses sei frühestens per Jahresbeginn 2017 zu rechnen. Mit der bleibenden Garantierate für neu verkaufte Lebenpolicen hat die Assekuranz ein Jahr Aufschub gewonnen, nachdem der Zins auf LV-Sparraten jahrelang gesunken war.

Und – und das ist bemerkenswert – am Mittwochabend hatte die US-Notenbank Fed den Leitzins für Interbankengeschäfte erstmals seit knapp zehn Jahren wieder erhöht, immerhin um ein Viertelprozent. Weniger die kleine Zinsrate, mehr die Richtung nach oben werten Wirtschaftsexperten in den USA wie in Deutschland als Zinswende. Ob es Zufall ist, dass die Bundesregierung just einen Tag nach der Fed-Entscheidung doch noch auf die Streichung oder Reduzierung des LV-Rechnungszinses verzichtet, das öffnet Raum für Spekulation.

Höchstrechnungszins bleibt Aufsichtsinstrument

Jedenfalls überrascht es, ohne jede Spekulation, nicht, dass die Bundesregierung ihre Entscheidung pro LV-Zins nach der US-Notenbank traf – nur einen Tag später. Die Fortschreibung der Höchstrechnungszinsverordnung sei insbesondere mit Blick auf Solvency II sachgerecht, sagt Jörg von Fürstenwerth vom Versichererverband GDV, schreibt „Die Welt“.

Und weiter: "Sie gibt Unternehmen, Aufsicht und dem Gesetzgeber den notwendigen Raum, Praxiserfahrungen mit dem neuen Aufsichtssystem auszuwerten, bevor über weitere wesentliche Regeländerungen nachgedacht wird." So wird von Fürstenberg zitiert. Und das Bundesfinanzministerium habe gesagt: "Der Höchstrechnungszins als Aufsichtsinstrument wird damit vorerst beibehalten", damit die Versicherer ihre Verpflichtungen weiterhin vorsichtig bewerten.