Die Online-Plattform Moneymeets ist nach Paragraph 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung als Versicherungsmakler registriert. Für ihre Kunden bietet sie an, die Kosten für bestehende Versicherungen vollständig für die Kunden transparent zu machen und ab dem nächsten Beitragstermin regelmäßig die Hälfte der Bestandsprovision an diese zurückzuzahlen. Dafür soll der Kunde aber auf eine Beratung verzichten.

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Klage vor Landesgericht Köln

Viele Makler kritisieren dieses Modell. Laut portfolio-international habe Harald Banditt aus Hoppegarten die Moneymeets Comunity GmbH sogar verklagt. Die Courtage, die Moneymeets beziehe, beinhalte keine maklertypischen Leistungen, dazu gehören eben auch individuelle Beratung und Haftung bei Falschberatung.

Beratungs- Und Haftungsverzicht per AGB unzulässig

Das Landgericht Köln entschied nun die Unzulässigkeit dieses Vorgehens. In einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2015 wurde die Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig gefällt (Az.: 84 O 65/15).

In den AGB der Online-GmbH wurden maßgebliche Dinge ausgeschlossen. Darunter die Beratung und die eigene Haftung für falsche Beratungen. Eine Courtage dürfe aber ohne Gegenleitung nicht eingeheimst werden.

Das Landgericht urteilte zum einen, dass AGB-Klauseln, die einen Beratungsverzicht mit Versicherungsnehmern, Kunden oder Interessenten im Zusammenhang mit Versicherungsvermittlung nicht zulässig seien. Zum anderen wurde die Klausel gekippt, wonach auf „etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Moneymeets zu verzichten“ sei.

Kommt Moneymeets nun ins Wanken?

Schon vor der Urteilsverkündung hatte Moneymeets bereits erste Änderungen auf dem Internetportal vorgenommen. Doch der Verzicht auf Beratung und Haftung gehörte angeblich zum Geschäftsmodell, um das entsprechend notwendige Geld aus den Betreuercourtagen für das Unternehmen einsparen zu können.

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In einem Punkt entschied das Landgericht allerdings für Moneymeets: Die Abgabe von Courtagen wurde nicht untersagt. Damit seien laut Pressemeldung von Moneymeets selbst Verbraucherschutzrechte erstritten worden. Laut portfolio-international aber eher irreführend und vor allem nicht zutreffend: denn das Provisionsabgabeverbot sei bereits 2011 durch die Firma AVL/Lange errungen worden. Damit schloss sich das Landgericht Köln lediglich der Meinung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt/Main an.

Portfolio International

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