Wer bis zum Stichtag der Einführung der neuen abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren am 1. Juni 2014 bereits eine Rente mit Abschlägen bezogen hat, darf nicht in die neue abschlagsfreie Rente wechseln. Das urteilte der 6. Senat des Landessozialgerichtes in Rheinland Pfalz am 12. August 2015.

Kläger fordert Wechsel in beitragsfreie Rente

Ein Kläger forderte einen Wechsel der Rentenart, nachdem er bereits seit dem 1. Januar 2013 eine Altersrente mit Abschlägen bezog. Da er die Kriterien erfüllte, wollte er ab Juli 2014 die neu eingeführte beitragsfreie Rente beziehen. Der Rentenversicherungsträger lehnte diesen Wechsel ab, der Rentner erhob Klage.

Abschlagsfreie Rente mit 63

Für besonders langjährig Versicherte wurde im Juli 2014 eine Rentenreform verabschiedet, mit der alle zwischen 1950 und 1952 Geborenen, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres mindestens 45 Beitragsjahre hinter sich hatten, nun eine beitragsfreie Rente beziehen dürfen.

Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 erhöht sich das Eintrittsalter pro Jahr um zwei Monate.

Klage vom LSG abgelehnt

Die Klage wurde vom LSG abgelehnt. Die Begründung: Ein Wechsel der Rentenart sei durch § 34 Abs. 4 SGB VI ausdrücklich ausgeschlossen. Die neue Rentenart eröffne dafür weder eine Regelungslücke, noch bestünde eine Ungleichbehandlung für Bestandsrentner (Urteil vom 12.08.2015, L 6 R 14/15)

Der Gesetzgeber habe eine Stichtagregelung getroffen, die die neue Rente erst ab diesem Tag möglich mache. Auch die Berufung blieb erfolglos.


datev.de/ süddeutsche.de