Reifenteile auf der Autobahn

Teile von geplatzten Reifen auf der Fahrbahn können zu Unfällen oder zu Schäden am Fahrzeug führen, wenn das Nachfolgefahrzeug nicht mehr rechtzeitig und gefahrlos ausweichen kann. Wer haftet eigentlich in solchen Fällen für den entstanden Personen- bzw. Sachschaden?

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Der alltägliche Fall

Zugetragen hatte sich folgender Fall: Ein Autofahrer war nachts mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h auf einer zweispurigen Autobahn unterwegs. Bei einem vor ihm fahrenden LKW platzte dessen Reifen. Die Reifenkarkasse des betroffenen LKW-Reifens hatte sich bereits zuvor gelöst. Der Autofahrer konnte den Reifenüberresten auf der Fahrbahn nicht mehr ausweichen, wodurch Sachschäden an seinem Fahrzeug entstanden.

Versicherer wollte keine 100 prozentige Leistung erbringen

Die Versicherung des LKW Fahrers wollte die Schadensumme nicht voll begleichen, zahlte stattdessen nur 75 Prozent der Schadensumme an den Geschädigten. Sie begründete den Abzug damit, dass der Autofahrer die Reifenreste hätte rechtzeitig erkennen können, wenn er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren wäre. Auch müsse sich der Autofahrer einen Selbstbehalt in Höhe der Betriebsgefahr des beschädigten Fahrzeuges anrechnen lassen. Das nahm der Geschädigt so nicht hin, der Streit endete vor Gericht.

Amtsgericht Arnstadt hatte zu entscheiden

Das Gericht (AG Arnstadt, Urteil v. 17.06.2015, Az.: 22 C 276/14) verpflichtete den Brummifahrer und den Versicherer zur Zahlung des noch ausstehenden Schadenersatzes. Grund für den Schaden seien der geplatzte Reifen des Lkw und die sich daraufhin auf der linken Fahrbahn befindlichen Reifenteile gewesen, welche eine erhebliche Gefahrenquelle für den nachfolgenden Verkehr dargestellt hätten.

Betriebsgefahr eines LKW's ist höher

Hingewiesen wurde vom Gericht darauf, dass sich der Autofahrer zwar grundsätzlich die Betriebsgefahr seines Wagens zurechnen lassen müsse, aber vorliegend sei zu beachten gewesen, dass ein Lkw im Gegensatz zu einem Pkw eine größere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Die größere Betriebsgefahr des LKW wäre darüber hinaus aufgrund des geplatzten Reifens nochmals erhöht worden.

Reifenteile sind gerade in der Nacht schwer zu erkennen

Festgestellt wurde im Gerichtsverfahren, dass der geschädigte Autofahrer insbesondere nicht gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 I 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen habe, wonach die Geschwindigkeit stets den Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen ist. Diese Regel würde aber nicht für auf der Fahrbahn liegende Gegenstände oder andere Hindernisse gelten. Gerade bei nächtlichen Fahrten sei es besonders schwer, schwarze Reifen bzw. Reifenteile rechtzeitig zu bemerken. Das Gericht war daher der Ansicht, dass der Autofahrer nicht noch langsamer hätte fahren müssen, als es die Sichtverhältnisse zuließen.

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