Jan Schlüter von der Finanzchef24 GmbH „Was mit Medien machen“ wird heute landläufig dazu verwendet, um ein weites Feld relativ junger, kreativer Berufe im Bereich Kommunikation und Werbung zu definieren: Unternehmen, Agenturen und Freiberufler im Bereich Werbung, Marketing und PR, Onlinemarketing (SEO, Social Media) und Grafikdesign sowie Fotografen, Texter und Lektoren. Auf den ersten Blick scheinen die Berufrisiken hier gering. Doch weit gefehlt: Beispielsweise können Schäden aus Urheberrechtsverletzungen die unternehmerische Existenz gefährden.

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DAS Risiko: „echte“ Vermögensschäden

Das Risiko eines „echten“ Vermögensschadens ist in der Medienbranche hoch. Gemeint ist damit ein finanzieller Nachteil eines Dritten durch falsche oder unterlassene Beratung, fehlerhafte Beschreibungen und versäumte Fristen; oder auch die Schädigung eines Dritten durch die Verletzung eines „sonstigen Rechts“ gemäß der einschlägigen Gesetzesvorlage.

Beispiele für „sonstige Rechte“ sind im Medienbereich vor allem die Schutz- und Urheberrechte. Gerade die Verletzung dieser Rechte kann finanziell heikel werden. Wenn beispielsweise ein freier Journalist für das Kundenmagazin eines Unternehmens schreibt und vergisst, bei den verwendeten Bildern die Urheberrechte zu klären. Der Fotograf, dessen Bilder verwendet wurden, stellt Schadenersatzansprüche gegen den Freelancer, der für einen Auftrag widerrechtlich die Bilder des Fotografen genutzt hat.

Doch auch ein kleiner Tippfehler kann einen großen Schaden verursachen: Eine Medienagentur hat für einen Kunden Eventeinladungen erstellt und verschickt. Diese enthalten einen Datumsfehler, der zwar noch rechtzeitig bemerkt wird, aber dazu führt, dass die bereits geplante Veranstaltung verlegt werden muss. In der Folge verlangen der Caterer, die Live-Band und weitere Dienstleister Schadenersatz, denn die Verträge waren bereits unterschrieben.

Doch nicht nur Ansprüche von Dritten können die Existenz von Medienschaffenden gefährden. In einzelnen Fällen können auf die Betroffenen erhebliche Kosten durch selbst erlittene Schäden, sogenannte Eigenschäden, zukommen. Da dies vor allem bei Medienberufen relevant sein kann, versichern einige Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherer entgegen der eigentlichen Logik einer Haftpflichtversicherung auch bestimmte Eigenschäden mit:

So beispielsweise Eigenschäden aus vergeblichen Druck-, Streuungs- oder Herstellungsaufträgen. Diese können entstehen, wenn eine Werbeagentur im Rahmen eines Vertrages mit einem Konzertveranstalter etliche Flyer für ein Konzert erstellt. Den Druckauftrag gibt sie in eigenem Namen an die Druckerei weiter, nennt allerdings aus Versehen eine falsche Konzerthalle als Austragungsort, weshalb die Flyer falsch gedruckt werden. Der Auftraggeber verweigert rechtmäßig die Annahme der Flyer – schließlich sind diese für ihn unbrauchbar. Die Druckerei besteht hingegen auf die Bezahlung der Dienstleistung. Und das zu Recht, da sie lediglich die (falsche) Konzerthalle gemäß der Vorgabe der Werbeagentur abgedruckt hat und ihr Auftraggeber die Werbeagentur (nicht der Konzertveranstalter) war. Das bedeutet, dass die Werbeagentur die falschen Flyer entsprechend kostenpflichtig abnehmen muss. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung kommt für diesen Eigenschaden auf, sofern in den einschlägigen Versicherungsbedingungen eine entsprechende Regelung zur Absicherung dieses Eigenschadens enthalten ist.

Übrigens, für viele beratende Berufe ist die Vermögensschadenhaftpflicht Voraussetzung für die Auftragserteilung oder die Beteiligung an einer Ausschreibung.

Nicht zu unterschätzen: Personen-, Sach- und „unechte“ Vermögensschäden

Das Risiko eines Sach- oder Personenschadens ist für Medienberufe zwar geringer als das eines echten Vermögensschadens, aber dennoch nicht zu unterschätzen. Deshalb empfiehlt sich auch hier eine Betriebshaftpflicht für den Unternehmer und seine Mitarbeiter gegen Personen- oder Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden, welche auch „unechte“ Vermögensschäden oder „Vermögensfolgeschäden“ genannt werden. Diese Art Schäden – insbesondere Personenschäden – können ebenfalls existenzgefährdend ausfallen.

Ein Sachschaden kann entstehen, wenn der Mitarbeiter einer Grafikagentur beim Kundentermin dessen Beamer und Leinwand nutzt und versehentlich beschädigt. Ein Personenschaden hingegen entsteht, wenn beispielsweise ein Gast im Büro der Grafikagentur über ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Kabel stolpert und sich ernsthaft verletzt. Zieht die Verletzung sogar einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich, so entsteht zusätzlich ein Vermögensfolgeschaden infolge des vorangegangenen Personenschadens. Schließlich erleidet der Gast während des stationären Aufenthaltes Einkommenseinbußen, welche als Vermögensfolgeschaden anzusehen sind.

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Die Berufshaftpflicht: Vorsicht Stolperfalle

Die Berufshaftpflichtversicherung bietet sich als umfassende Lösung für Medienberufe an. Denn sie verbindet die Vermögensschadenhaftpflicht für „echte“ Vermögensschäden und die Betriebshaftpflicht für Personen-, Sach- und „unechte“ Vermögensschäden. Damit sichert diese Kombination den Freiberufler oder Unternehmer verlässlich gegen alle existenzbedrohlichen Schäden ab. Zwar decken einige Versicherungskonzepte der Betriebshaftpflicht sogar ausdrücklich (echte) Vermögensschäden ab, ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigt allerdings: Es handelt es sich um nur sehr wenige und abschließend aufgezählte „echte“ Vermögensschäden (zum Beispiel Verletzungen aus Datenschutzbestimmungen oder Internetschäden). Die für Medienberufe wichtigen „echten“ Vermögensschäden sind meist nicht inkludiert!

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