Im konkreten Rechtsstreit wurden vier Fälle erörtert, bei denen sich in den zwei Jahren zwischen 1991 und 2001 mehrere Ehepaare an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten, die ihnen über den AWD-Nachfolger namens Swiss Life Select Deutschland vermittelt worden waren. Die Geschädigten warfen dem Vermittler Falschberatung vor, wie die FAZ berichtet.

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BGH: Kläger verwendeten ungenaue Musteranträge

Mit der Absicht , durch die preiswerte Variante von Güteanträgen die zehnjährige Verjährungsfrist zu wahren, reichten die Betroffenen noch schnell zum Ende des Jahres 2011 Güteanträge bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in Freiburg ein.

Dem Finanzdienstleister war nicht nach einer außergerichtlichen Einigung. Deshalb verwendeten die Kläger Musteranträge, die von Anwälten bereits vorformuliert worden waren. Diese Vorformulierungen nunmehr waren den obersten Zivilrichtern jetzt aber zu wenig präzise. Denn in jenen formulierten Anträgen fehlte sowohl die Angabe einer konkreten Kapitalanlage, als auch die Zeichnungssumme, der Zeitraum sowie – wenn auch grob – der Hergang der angeblichen Falschberatung und das Ziel des Rechtsstreits.

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Ungenaue Musteranträge keine ausreichende Basis für Verfahren

Aufgrund dieser Ungenauigkeit seien die Ansprüche verjährt, betonten die Richter. Die vorformulierten Musteranträge würden keine ausreichende Basis bieten, damit der Gegner ableiten kann, ob er sich dagegen verteidigen und auf ein Güteverfahren einlassen wolle. Auch sei es notwenig, den neutralen Schlichter über diese Umstände in Kenntnis zu setzen. Über die Folgen seiner Entscheidung schrieb der Bundesgerichtshof: „Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.“ Über den Vorwurf der Falschberatung entschieden die Richter allerdings nicht.

faz.net

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