Dem Missbrauch von Kurzzeitkennzeichen soll durch die seit 1. April gültige Regelung ein Riegel vorgeschoben werden. Grundsätzlich berechtigt ein Kurzzeitkennzeichen lediglich zu Probe- und Überführungsfahrten. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet. Die Schilder werden seit dem 1. April 2015 von den Zulassungsstellen nur noch dann ausgestellt, wenn eine gültige Hauptuntersuchung (HU) bzw. Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird, eine Zulassung vorliegt und das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird. Es müssen also 
Fahrzeugdaten wie Herstellerschlüsselnummer, Typschlüsselnummer (HSN/TSN) bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) vorliegen.

Anzeige

Kfz-Versicherer durch Regelung begünstigt

Die Regelung kommt Kfz-Versicherern zugute: So sah die alte Regelung nicht vor, dass die kurzfristig zugelassenen Fahrzeuge in einem Fahrzeugregister gespeichert werden. Damit gab es laut BMVI keinerlei Möglichkeit Fahrzeugverschiebungen entgegen zu wirken. Durch Weiterverkauf der Kennzeichen war eine Feststellung des jeweiligen Halters anhand des Registereintrags bisher nicht möglich.

Zusätzlich konnten mehr verkehrsunsichere Fahrzeuge unterwegs sein: Typ- und Einzelgenehmigungen sowie Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung waren keine Zulassungsvoraussetzung. Seit 1.4. muss sie jedoch nachgewiesen werden. „Schließlich muss der jeweilige Versicherer des Kennzeichens auch für Unfälle im Ausland eintreten, wenn mit Fahrzeugen zur Verbringung zwischen anderen Staaten Unfälle verursacht werden, d. h. für Nutzungszwecke, die ursprünglich gar nicht vorgesehen waren“ begründet das Verkehrsministerium unter anderem die Neuregelung. Das entlastet die Anbieter.

Kfz-Versicherer DA Direkt reagierte kurzerhand auf die Neuregelung und teilte mit, dass für ein Kurzkennzeichen 80,- Euro berechnet werden. Dieser Beitrag werde nicht erhoben, wenn man einen Folgevertrag (Haftfplicht und Kaskoversicherung) für das Fahrzeug innerhalb von 6 Wochen einreicht und es bis dahin gültig zugelassen ist.

Fahrzeuge dürfen ohne Hauptuntersuchung zur Prüfstelle und Werkstatt fahren

Kritiker der Regelungen bemängeln in einer Petition, die bis 31.03.2015 aktiv war, Kauf, Verkauf und Überführungsfahrten nicht sinnvoll durchführbar seien, solange sie nicht auch ohne die Hauptuntersuchung beim TÜV oder die Sicherheitsprüfung bewegt werden dürfen. Dies wäre gerade bei Nutzfahrzeugen wie Mähdreschern kosten- und zeitintensiv, auch Oldtimer hätten es künftig schwerer. So seien Kurzzeitkennzeichen dafür vorgesehen, überhaupt eine Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorzunehmen - mit der Neuregelung ist die HU Voraussetzung dafür, ein solches Kurzzeitkennzeichen überhaupt zu bekommen.

Doch ist für letztgenannten Fall vorgesehen, dass man auch ohne Hauptuntersuchung fahren darf: Dies gilt für Hin- und Rückfahrt bis zur Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat sowie zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk, um das Fahrzeug zu reparieren. Wurde das Kfz jedoch bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft, darf es nicht mehr bewegt werden.

Anzeige

Für Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler, denen ein rotes Kennzeichen (Händlerkennzeichen) zugeteilt werden kann, gelten die Beschränkungen nicht. Sie unterliegen erhöhten Anforderungen insbesondere hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, so das BMVI.

BMVI, DA Direkt, openpetition

Anzeige