Verhandelt wurde der Fall einer Paderborner Autofahrerin, deren PKW bei Benutzung einer Autowaschanlage Schaden nahm. Das Laufband, welches die Fahrzeuge durch die Waschstraße zog, war defekt, so dass ein Auto vor ihr stecken blieb. Die Frau hupte noch, um auf die Gefahr aufmerksam zu machen, doch das Personal reagierte nicht. Beim Aufeinanderprall beider Fahrzeuge entstand ein Sachschaden von 1.300 Euro.

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Die Versicherung des Waschanlagenbetreibers wollte für den Schaden nicht zahlen. Sie verwies dabei auf eine weit verbreitete Rechtsauffassung zum Nachteil des Kunden. Demnach sei es für Waschanlagenbesitzer zu teuer, Lichtschranken oder Sensoranlagen einzubauen, die einen solchen Schaden verhindern könnten. Auch zusätzliches Personal zur Überwachung der Anlagen könne den Betreibern nicht zugemutet werden. In erster Instanz hatte das Amtsgericht Paderborn zugunsten der Versicherungsgesellschaft entschieden.

Paderborner Richter stärken die Rechte der Kunden

Aber die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Paderborn kippte das Urteil der Vorinstanz und entschied im Sinne der Kundin, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) berichtet. Der Betreiber müsse gewährleisten, dass im Falle einer „offenkundig gefahrträchtigen Situation“ das Laufband sofort abgeschaltet werde. Folglich muss die Haftpflichtversicherung des Waschanlage-Dienstleisters für den Schaden aufkommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

dpa

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