Im betroffenen Fall hatte ein selbständiger Handwerker im Jahr 2006 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ihm im Krankheitsfalle ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro versprach.

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Im Jahr 2012 teilte der Versicherer mit, dass das Tagegeld bei entsprechend geminderter Prämienhöhe nur noch 62 Euro betrage. Er berief sich darauf, dass der Handwerker mittlerweile weniger verdiene und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eine entsprechende Anpassung zuließen.

OLG Karlsruhe erklärt Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung für unwirksam

Der Kläger wollte das nicht hinnehmen und bestand auf der Beibehaltung des höheren Tagessatzes. Der Versicherer machte geltend, die strittige Klausel diene dazu, ein erhöhtes Risiko der Inanspruchnahme für den Fall zu begrenzen, dass der Versicherte durch eine Erkrankung und den dann entstehenden Tagegeldanspruch ein höheres Einkommen erzielen könne als durch eigene Erwerbstätigkeit. So berechtigt die Klausel, dass der Versicherer nach Kenntnisnahme des niedrigeren Nettoeinkommen den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen darf.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation zwar im Ausgangspunkt, erklärte die Herabsetzungsklausel in ihrer konkreten Ausgestaltung aber für unwirksam. Der Kläger behält damit seinen Anspruch auf die vereinbarten 100 Euro Krankentagegeld, obwohl sein Verdienst mittlerweile deutlich unter 100 Euro am Tag liegt. Das Gericht führte aus, die Klausel ermögliche es den Versicherern die Tagegeldhöhe auch dann herabzusetzen, wenn der Versicherte bereits erkrankt sei und Tagegeldansprüche geltend mache.

Krankenversicherung könnte Tagegeld im Krankheitsfall herabsetzen

Damit bestehe für den Versicherten die Gefahr, dass das Tagegeld von seiner Versicherung gerade dann einseitig herabgesetzt werde, wenn mit der Erkrankung auch sein Einkommen sinke. Gegen krankheitsbedingte Einkommensverluste habe sich der Versicherte aber gerade schützen wollen. Im Übrigen führe die Herabsetzungsmöglichkeit dazu, dass für einen selbständigen Versicherten mit schwankendem Einkommen die Entwicklung seines Versicherungsschutzes nicht absehbar sei, auch dies mache die Klausel unzulässig.

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Schließlich stehe der Möglichkeit des Versicherers, einseitig den Umfang des Versicherungsschutzes und des Beitrages herabzusetzen, kein ausreichender Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber, bei steigendem Nettoeinkommen eine Erhöhung herbeizuführen. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe

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