Ab dem 1. Januar müssen Arbeitgeber in Deutschland pro Arbeitsstunde einen Bruttolohn in Höhe von mindestens 8,50 Euro an ihre Beschäftigten zahlen. Mit der einheitlichen Zahlung des Mindestlohns gehen weitere Pflichten des Arbeitgebers einher.

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Wer bekommt den Mindestlohn? Anspruch auf den Mindestlohn haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, d.h. nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, sondern auch Minijobber und Saisonkräfte, die geringfügig bzw. kurzfristig beschäftigt sind. Für ausländische Beschäftigte gilt der Mindestlohn gleichermaßen, wenn sie in Deutschland in einem in- oder ausländischen Unternehmen angestellt sind.

Welche Ausnahmen gibt es? Auszubildende, Ehrenämter, Kinder unter 15 sowie Jugendliche zwischen 15-18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung müssen nicht nach dem Mindestlohn bezahlt werden. Langzeitarbeitslose dürfen die ersten sechs Monate weniger als den Mindestlohn erhalten. Weiterhin gibt es Ausnahme- und Übergangsregelungen bei einigen Mindestlohntarifen mit einem Lohn unter 8,50. Dies betrifft etwa das Friseurhandwerk Ost, die bis 1. Juli 2015 noch 7,50 Euro erhalten, sowie die Gebäudereinigung Ost, die ab dem 1. Januar 2015 8,21 Euro pro Stunde bekommen.

Was müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen beachten?

Bei einer Betriebsprüfung muss anhand der Arbeitsverträge und der Arbeitszeit der Beschäftigten erkennbar sein, ob die Mindestlohnzahlung eingehalten wird. Der Arbeitgeber muss dies nachweisen. Wichtig dafür ist es,

  • für Stundenlohnempfänger Regelungen im Arbeitsvertrag festzuhalten (wöchentliche Arbeitszeit und ein Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro) bzw. Arbeitszeitnachweise über geleistete Arbeitszeit einzureichen.
  • bei Gehaltsempfängern bestehende Arbeitsverträge auf Basis des Gehalts und der vertraglichen Arbeitszeit zu prüfen: Im Durchschnitt umfasst ein Monat 4,35 Wochen (Steuerrecht). Multipliziert man Wochenarbeitszeit mit dem Faktor 4,35 erhält man die Arbeitszeit im Monat in Stunden (Monatsarbeitszeit). Bei 40 Stunden pro Woche ergeben sich so 174 Stunden im Monat. Bei 174 h pro Monat x 8,50 Euro Mindestlohn pro Stunde erhält man ein Mindestgehalt von 1.479 Euro (brutto) im Monat.
  • bei geringfügig Beschäftigten die individuell vereinbarte Arbeitszeit und Vergütung zu prüfen. Wer einen Job auf Basis von 450 Euro hat, darf ab kommendem Jahr nur noch maximal 52,9 Stunden im Monat arbeiten.
  • die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und zwei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen, wie etwa Bau- oder Gaststättengewerbe. Aufzeichnungspflichtig sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bis spätestens 7 Kalendertage nach der geleisteten Arbeit.

Wann ist der Mindestlohn zu zahlen? Nach der Arbeitsleistung ist der Mindestlohn bis spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu zahlen.

Welche Regelungen gelten für Praktika?

Auch Praktikanten müssen in Zukunft nach dem Mindestlohn bezahlt werden. Grund ist, dass Praktika dazu dienen, berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse sowie berufliche Erfahrungen zu sammeln, ohne dass es sich dabei um eine systematische Berufsausbildung handelt. Der Mindestlohn ist ebenso für Orientierungspraktika sowie für ausbildungs- bzw. studienbegleitende Praktika über drei Monate bereits ab dem ersten Tag zu zahlen. Geht es eher, darum eine Arbeitsleistung zu erbringen statt um den Erwerb beruflicher Erfahrungen, ist dies nicht als Praktikum anzusehen. Den Praktikanten ist zudem ein schriftlicher Praktikumsvertrag auszuhändigen, der wesentliche, gesetzlich vorgegebene Vertragsbedingungspunkte beinhaltet.

Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind Pflichtpraktika, die aufgrund (hoch)schulrechtlicher Bestimmungen oder zur Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III bzw. Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsausbildungsgesetzes durchgeführt werden müssen, sowie Praktika zur Orientierung für eine Ausbildung oder für die Aufnahme zu einem Studium unter drei Monate.

Verstoß gegen das Mindestlohngesetz - Eine Frage der Haftung

Welche Haftungsansprüche gelten bei beauftragten Unternehmen? Wer einem anderen Unternehmen den Auftrag für Werk- oder Dienstleistungen gibt, bürgt für die Verpflichtung des Unternehmens, den Mindestlohn zu zahlen. Dies gilt gleichermaßen für einen Nachunternehmer oder einen von dem Unternehmer / Nachunternehmer beauftragten Verleiher.

Die Haftung gilt unabhängig davon, ob Mindestlohnverstöße bekannt waren zumindest für das nach Mindestlohn geschuldete Nettoentgelt der eingesetzten Arbeitnehmer sowie für die Beiträge von z.B. Lohnausgleichs-, Zusatzversorgungs- oder Urlaubskassen.

Die Haftung entfällt, wenn man nachweisen kann, dass man weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis darüber hatte, ob der beauftragte Unternehmer den Mindestlohn zahlt. Hilfreich ist eine schriftliche Dokumentation über Informationen des Partners zur Einhaltung des Mindestlohns sowie ein Hinweis auf die Verpflichtungen dazu.

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Bußgeld bei Verstoß: Ein Katalog von Ordnungswidrigkeiten findet man in § 21 des Mindestlohngesetzes. Bei Verstößen gegen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten, vor allem aber bei nicht getätigter bzw. verspäteter Zahlung, sind Geldbuße bis 500.000,00 Euro vorgesehen.

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