Das Pflegereformgesetz der Bundesregierung sollte nach Ansicht des Bundesrates an mehreren Stellen verändert werden. Dazu hatte die Länderkammer diverse Reformvorschläge eingebracht. Grundlegend geht es dabei um Detailregelungen des Gesetzes. Die Bundesregierung will verschiedene Vorschläge des Bundesrates prüfen. Andere vorgeschlagene Änderungen wurden jedoch bereits abgelehnt. Das geht aus dem Newsletter heute im Bundestag hervor.

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Bundesrat will Detailregelungen des Gesetzes ändern

Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Länderkammer beispielsweise bei der Regelung der Beratungstermine für Antragsteller von Pflegeleistungen, bei der geplanten Dynamisierung der Pflegeleistungen in den verschiedenen Pflegestufen sowie bei den Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.

Durch die Pflegestärkungsgesetze sollen ab 2015 die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden, heißt es.

Pflegestärkungsgesetze bringen aktualisierten Pflegebedürftigkeitsbegriff

Pflegeleistungen sollen dynamisiert werden. Ab 2015 werden alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung um 4 Prozent angehoben, um die Preisentwicklung über den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum der letzten drei Jahre zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, für einen Zeitraum von zwei Jahren wird eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.

Ein aktualisierter Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt ein neues Begutachtungssystem mit sich. Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein, also z.B. was jemand noch allein kann oder wann er Unterstützung braucht. Was kann jemand noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung? Je nach Einschränkung wird die Person in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis schwerste Beeinträchtigung (Pflegegrad 5).

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Der Pflegebedürftigkeitsbegriff soll noch in dieser Wahlperiode eingeführt werden, allerdings nicht zum 1. Januar 2015. Der Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) sagte der Bild am Sonntag: "Bis dies in den Pflegeeinrichtungen endgültig greift, dauert es auch nach Expertenmeinung bis 2017." Danach soll auch die zweite Stufe der Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung, im Rahmen der Pflegereform, kommen. Das erklärte der Gesundheitsminister. Die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen nächstes Jahr dennoch. Ab 01.01.2015 tritt die erste Stufe der Pflege-Reform in Kraft.

heute im Bundestag

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