Obacht: „Bei Nichteinhaltung muss in Falle einer Kontrolle mit Bußgeld gerechnet werden“. Viele bayerische Unternehmen verletzen im grenzüberschreitenden Geschäft mit Österreich in Unkenntnis der Rechtslage die Vorschriften des Nachbarlandes, teilt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern mit.

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Trotz des unbeschränkten Waren- und Personenverkehrs in der EU seien in jedem Fall verschiedene Melde- und Nachweispflichten zu erfüllen, wenn deutsche Betriebe ihre Mitarbeiter auf einer Dienstreise nach Österreich schickten. Darauf weist die IHK für München und Oberbayern in einem neuen Merkblatt hin.

Messe und Kundendienst – Anmeldung ist Pflicht!

„Selbst ein Messebesuch oder ein Kundendiensttermin in unserem Nachbarland ist nach den österreichischen Vorschriften eine Woche im Voraus in Wien anzumelden“, erklärt Frank Dollendorf die Rechtslage, Bereichsleiter Außenwirtschaft der IHK für München und Oberbayern.

Außerdem müssten die entsendeten Mitarbeiter eine aktuelle deutsche Sozialversicherungsbescheinigung mit sich führen. Besondere Gefahr drohe, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Mitarbeiter ohne EU-Staatszugehörigkeit nach Österreich schicke. Dann könne in der Alpenrepublik sogar ein Arbeitsverbot bestehen.

„Wir beobachten, dass sehr viele Unternehmen diese Regelungen, die mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbunden sind, nicht kennen. Auch Fälle von Strafzahlungen wurden uns schon gemeldet“, sagt Dollendorf. In Deutschland bestehe die Meldepflicht für aus dem EU-Ausland entsendete Arbeitnehmer dagegen nur in einzelnen Branchen, wie dem Baugewerbe.

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Bei Kurzaufenthalten reiche auch der nachträgliche Nachweis der Sozialversicherung. Mit dem neuen Merkblatt will die IHK die Betriebe besser über die Rechtslage im Nachbarland informieren.

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