Auf einem Kontoauszug können Kunden der Sparda-Bank Nürnberg einen Antrag zur Rechtschutzversicherung bei der DEVK ausfüllen, berichtete das Nachrichtenportal procontra. Auf Verbraucher- und Produktinformationen wurde auf den Kontoauszug lediglich ein Internetlink der DEVK gedruckt. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kunde, dass er diesem gefolgt ist. Gegenüber procontra äußerte die DEVK, dass bei dieser Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken bestünden, alle Informationspflichten seien erfüllt worden.

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DEVK-Antrag: Kundeninformation mangelhaft und Verstoß gegen Widerrufsrechtsregelung

Rechtliche Bedenken gibt es aus juristischer Perspektive dennoch: Der Kontoauszug enthält keine Anschrift, unter der ein Vermittler oder der Versicherer tatsächlich anzutreffen ist. Auf diese Anschrift, die sich auf dem Antrag befinden soll, wird jedoch in der Kundeninformation verwiesen, so Rechtsanwalt Michael Hilpüsch gegenüber dem Portal.

Weiterhin handele es sich bei dem Rechtsschutzantrag auf dem Kontoauszug um ein Fernabsatzgeschäft, bei welchem die Widerrufsrechtsregelung aus dem BGB gelten. Seit dem 14. Juni 2014 regelt § 312 g BGB, dass der Kunde über seine Widerrufsrechte bereits vor Vertragsabschluss informiert werden muss. Gegenüber procontra erläutert Versicherungsberater Christian Müller, dass daraus ein „schwebend unwirksamer Versicherungsvertrag" resultiere.

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