Punkt 1: der neue Mietvertrag – vor der Unterschrift lieber genau hinschauen 


Die Traumwohnung ist endlich gefunden. Nun fehlt für das neue Wohnglück nur noch eine Unterschrift. Doch bevor man unterzeichnet, sollte man genau hinschauen: „Viele Verträge enthalten veraltete oder unwirksame Bestandteile. Dazu gehören zum Beispiel Klauseln, die den Mieter verpflichten sollen, nach starren Fristen Schönheitsreparaturen an der Wohnung durchzuführen.“ Auch bei der Quadratmeterzahl macht es Sinn, selbst den Zollstock anzulegen – sogar noch im Nachhinein. „Weicht die abgemessene Quadratmeterzahl um mehr als 10 Prozent von der Angabe im Mietvertrag ab, kann der Mieter auch rückwirkend einen Teil der Miete einfordern.“ Ein Tipp vom Anwalt für Vermieter: „Viele seriöse Eigentümer-Verbände bieten Musterverträge an, die von Juristen überarbeitet werden. Mit einem solchen Vertrag ist der Vermieter rechtlich auf der sicheren Seite.“

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Punkt 2: die alte Wohnung kündigen – nicht jeder Weg führt zum Ziel


Der nächste Punkt auf der To-do-Liste: die alte Wohnung kündigen. „Hier gilt nicht – wie oft angenommen – das Datum des Poststempels. Die Kündigung muss spätestens am Fristdatum auf dem Schreibtisch des Vermieters liegen“, erklärt Rechtsanwalt Klemens Erhard. Doch Vorsicht: Nicht jeder Versandweg ist rechtssicher. „Bei einem Einwurf-Einschreiben wird die Zustellung zwar durch den Postboten quittiert. Vor Gericht wird das aber nicht immer als Nachweis anerkannt.“ Bei einem Einschreiben mit Rückschein bestätigt der Empfänger hingegen selbst, dass er den Brief bekommen hat. Einziges Problem: Kann der Vermieter den Brief nicht entgegennehmen, gilt die Kündigung als nicht zugestellt. „Der Mieter hat leider keine Handhabe, wenn dann die Kündigungsfrist abläuft.“ Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt das Schreiben also besser persönlich und zusammen mit einem Zeugen ab. 



Punkt 3: alte Möbel vor die Tür – Passanten dürfen sich nicht bedienen


Ein Umzug ist der perfekte Zeitpunkt zum Ausmisten. Wer das durchgesessene Sofa oder das alte Regal auf dem Sperrmüll loswerden will, sollte sich aber rechtzeitig informieren. „Manche Kommunen bieten eine Abholung gar nicht an, in anderen Städten hingegen ist sie kostenpflichtig“, erklärt der Fachanwalt. „Außerdem ist zu beachten, welche Gegenstände man überhaupt auf die Straße stellen darf.“ Ein Irrtum zum Sperrmüll hält sich übrigens hartnäckig. Auch wenn es verlockend ist – den antiken Stuhl oder das gut erhaltene Schuhregal vom Sperrmüll zu „stibitzen“ ist rechtswidrig. „Die Gegenstände gehen automatisch in den Besitz der Gemeinde über. Passanten dürfen sich deshalb nicht einfach am Sperrmüll bedienen“, betont der Rechtsexperte. „Ist der Sperrmüll in einer Stadt kostenpflichtig, dürfen die Nachbarn auch nicht einfach eigene Möbel dazustellen.“ 



Punkt 4: raus aus dem alten, auf ins neue Heim – so bleibt der „Haussegen“ gerade


Egal ob Mieter ihre alte Wohnung übergeben oder die neue in Empfang nehmen: „Man sollte in jedem Fall ein Übergabeprotokoll aufsetzen“, rät Rechtsanwalt Klemens Erhard. Und dabei darf man auch ruhig ein bisschen pingelig sein. „Sowohl Mieter als auch Vermieter profitieren davon, alles detailliert und am besten sogar mit Fotos festzuhalten.“ Denn so umgeht man vielleicht später einen Rechtsstreit. Was sicherlich nicht zum Frieden beiträgt: In der Annahme, so auf einfachem Wege die Kaution wiederzubekommen, behalten manche Mieter die letzten Monatsmieten ein. „Das ist jedoch rechtswidrig. Denn schließlich sind Miet- und Kautionszahlung rechtlich gesehen nicht das Gleiche.“ Ein weiterer Zankapfel bei der Wohnungsübergabe: knallige Farben und bunte Fototapeten. „Während der Mietzeit sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Beim Auszug sollten die Wände aber farblich dezent und vor allem leicht überstreichbar sein.“ Dass der Vermieter nur strahlend weiße Wände akzeptieren muss, ist und bleibt ein Irrtum.



Punkt 5: der Tag des Umzugs – Vorsicht bei der Parkplatz-Reservierung


Sperrmüll entsorgt, Kisten gepackt, Transporter gemietet – nun kann es losgehen. Schnell noch mit ein paar Stühlen den Parkplatz vor der Tür sichern. „Diese Art der Reservierung ist zwar gängig, aber rechtswidrig.“ Und kann richtig teuer werden. „Bis zu 1.000 Euro an Bußgeld können dann fällig werden“, so der Anwalt. Wer sich einen Parkplatz reservieren will, muss sich beim Ordnungsamt eine kostenpflichtige Sondernutzungsgenehmigung einholen – und das rechtzeitig. Und noch etwas sollte man frühzeitig organisieren: fleißige Umzugshelfer. Damit möglichst viele Freunde mit anpacken können, fällt das „Kistenschleppen“ oft aufs Wochenende. „Es gibt zwar keine rechtlichen Vorgaben, wann ein Umzug stattfinden darf. Aus Rücksicht auf die Anwohner ist von einem Umzug am Sonntag aber eher abzuraten.“

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Klemens Erhard, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, ist Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz.

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