Das Landgericht Frankfurt entschied am 07.05.2014 (Az. 2-06 O 271/13), dass eine Klausel in den von der Deurag verwendeten ARB nichtig sei. Die Klausel besagt, dass Versicherungsnehmer für bestimmte Rechtschutzbereiche zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen haben, für das der Versicherer den Mediator auswählt und erst anschließend Kosten für ein gerichtliches Verfahren übernimmt.

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Deurag: Klausel wird nicht in aktuellen ARB verwendet

Karlheinz KutschenreiterKarlheinz KutschenreiterKarlheinz Kutschenreiter, Vorstand DeuragDeuragDer zuständige Deurag-Vorstand Karlheinz Kutschenreiter erklärt zum Gerichtsverfahren, dass die streitgegenständliche Klausel aus der Zeit vor in Kraft treten des Mediationsgesetzes stamme. Sie werde in den aktuellen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen bereits nicht mehr verwendet.

„Auf die bestehenden Verträge wurde sie noch nie angewandt, da wir selbstständige Dienstleister mit der Organisation und der Abwicklung von Mediationen einsetzen und Mediatoren nur empfehlen. So stellten wir immer sicher, dass die Vertraulichkeit und die Unabhängigkeit der Mediationen gewahrt sind“, so Kutschenreiter.

Mit Dienstleistern seien Qualitätsstandards nach den Regeln der Mediation vereinbart, erklärt der Versicherer in seiner Stellungnahme. „So gewährleisten wir für unsere Versicherungsnehmer eine hohe inhaltliche und formale Qualität der Verfahren. In über 70 Prozent aller Fälle können die Parteien eine Lösung für ihren Konflikt finden und eine entsprechende Vereinbarung schließen. Die Mehrzahl der Konflikte wird zudem innerhalb nur einer Woche beigelegt“, heißt es.

Kombination Gerichtsrechtsschutz und Mediationsverfahren stellt Rechtsschutzversicherung dar

Bedeutend in der Entscheidung des Landgerichts ist, dass anerkannt wurde, dass ein Gerichtsrechtsschutz kombiniert mit dem außergerichtlichen Angebot ein Mediationsverfahren zu finanzieren, sehr wohl eine Rechtsschutzversicherung darstellt, so Deurag. „Die Ansicht, nur Rechtsanwälte könnten die Rechte der Betroffenen durchsetzen, verkennt, dass die Mediation eine Konfliktlösung durch die Parteien selbst, entlang ihrer individuellen Interessenlagen, anstrebt. Bei komplizierter Abschlussvereinbarung wird der gute Mediator immer die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt anraten. Diese ist selbstverständlich auch vom Rechtsschutz umfasst“, erläutert der Deurag-Vorstand.

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Die starke Nachfrage nach dem Produkt M-Aktiv bestärkt Deurag, den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. „Übrigens sind Mediationen in einfachen Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht billiger, als einfache Rechtsberatungen durch die Anwaltschaft. Die Zufriedenheit der Versicherungsnehmer ist aber deutlich höher. Darüber sollte insbesondere die Anwaltschaft einmal nachdenken“, gibt Kutschenreiter zu denken.

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