Das Landgericht Frankfurt entschied am 07.05.2014 (Az. 2-06 O 271/13) über eine Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen die DEURAG. Streitfrage war, ob der Versicherer Verträge verwenden darf, die Kunden vorschreiben in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen, für das der Versicherer den Mediator wählt. Erst dann würde der Kunde Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren erhalten.

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Eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung verstoße gegen § 2 Abs.1 Mediationsgesetz, wonach die Mediatorin oder der Mediator von beiden Parteien auszuwählen ist, berichtet die RAK Berlin. Das Landgericht stellte demnach fest, dass die Mediation unparteiisch durchgeführt werden müsse, was nicht hinreichend gewahrt sei, wenn der Versicherer den Mediator auswähle. Dem Versicherer gehe es in der Regel um eine möglichst kostengünstige Streitbeilegung, „wohingegen der Versicherungsnehmer eine seinen Interessen möglichst weitgehend Rechnung tragende Rechtsberatung“ wünsche, heißt es.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin erklärt, dass sie mit ihrer Klage gegen die DEURAG im Wesentlichen Erfolg hatte: „Wir haben uns mit der Klage gegen den Rechtsschutzvertrag M-Aktiv der DEURAG gewandt. Denn wer einen solchen Vertrag abschließt, läuft Gefahr, nicht zu seinem Recht zu kommen: Entweder weil er in dem sogenannten „Mediationsverfahren“ zu schnell auf seine Rechte verzichtet und nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten wird. Oder weil er durch dieses vorgeschaltete Verfahren ein Gericht – z.B. wegen ablaufender Fristen – nicht mehr rechtzeitig anrufen kann“, kommentiert Kammerpräsident Dr. Marcus Mollnau. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

RAK Berlin

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