Im vorliegenden Fall kam ein betrunkener Beifahrer bei einem Unfall ums Leben, den ein betrunkener Fahrer verursacht hatte. Der Beifahrer war unfallversichert. Die Versicherung verweigerte dem Verunglückten die Todesfallleistung mit der Begründung, Beihilfe zu einer Straftat geleistet zu haben. So sei er in das Fahrzeug eingestiegen, dass von einer ersichtlich alkoholisierten Person geführt worden sei. Der Fahrer selbst war wegen fahrlässiger Tötung eines fahrlässigen Verkehrsdelikts strafrechtlich verurteilt worden.

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Handelte der Beifahrer mit Vorsatz?

Problematisch war die Frage, ob der Beifahrer mit Vorsatz gehandelt habe. Der Omdudsmann für Versicherung teilte die Auffassung des Versicherers nicht. Der Vorsatz nach § 316 StGB müsse sich auch auf die Fahruntüchtigkeit oder zumindest auf die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit beziehen. Ombudsmann Prof. Dr. Günter Hirsch stellte dabei einen Unterschied heraus: Es gehe nicht darum, dass der Vorsatz sich darauf bezieht, ob Alkoholisierung die Fahrtauglichkeit beeinträchtige, sondern ob die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht. „Nicht umsonst konnte das Amtsgericht Siegen diesen Nachweis nicht führen, schon weil der Haupttäter mit 0,67 ‰ nicht so erheblich alkoholisiert war, dass er die Fahruntüchtigkeit erkennen konnte und trotz gegenteiliger Kenntnis das Fahrzeug führte“, so der Ombudsmann in dem Schreiben an den Versicherer.

Beim verstorbenen Beifahrer wurde ein Alkoholgehalt von 1,00 ‰ gemessen. Ursprünglich wollte zudem der Beifahrer nach dem Erreichen der Wohnung des Fahrers anschließend selbst mit dem Fahrzeug nach Hause fahren. Entsprechend stellte der Ombudsmann an den Unfallversicherer die Frage, wie der Beifahrer die Fahruntüchtigkeit des Fahrers hatte festellen wollen, wenn er doch sich selbst sogar fahrtauglich fühlte. Eine vorsätzliche Handlung des Versicherungsnehmers sei damit nicht erkennbar. Der Versicherer half anschließend der Beschwerde ab.

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