Versicherer sowie auch der Versicherungsnehmer dürfen den Unfallversicherungs-Vertrag nach Erbringung der Leistung kündigen. So ist es in den allgemeinen Versicherungsbedingungen von Unfallpolicen festgeschrieben. Wann der Versicherer den Vertrag kündigen darf beziehungsweise wann die Frist dafür beginnt und endet, musste der Bundesgerichtshof (BGH) vor kurzem genauer beleuchten.

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Im betroffenen Fall hatte die mitversicherte Ehefrau eines Versicherungsnehmers am 23.04.2008 bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur erlitten. Daraufhin hatte der Unfallversicherer am 09.07. 2008 mit der Zahlung eines Krankenhaustagegeldes eine erste Teilleistung erbracht. Im Mai 2009 folgte ein Invaliditätsvorschuss sowie am 21.07. 2009 ein Endbetrag. Kurz darauf folgte die Kündigung der Unfallpolice (13.08. 2009).

BGH: Kündigungsrecht beginnt mit erster Leistung

Nach dem sich die Frau im Oktober 2009 sowie im März 2010 nach zwei Unfällen erneut verletzt hatte, wollte der Mann die Unfallversicherung wieder beanspruchen. Diese verwies auf die bereits im August 2009 gesendete Kündigung und verweigerte folglich die Zahlung für Krankenhaustagegeld und Invaliditätsentschädigungen in Höhe 89.717 Euro.

Daraufhin leitete der Versicherungsnehmer rechtliche Schritte ein und bekam sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandgericht Recht. Da der Versicherer davon ausging nach jeder teilweisen Leistung kündigen zu dürfen, legte er Revision ein. Dadurch musste das BGH nun eine finale Entscheidung treffen.

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Die Karlsruher Richter erklärten nun die Kündigung vom 13.08. 2009 als unwirksam, da die Kündigungsfrist von einem Monat nicht gewahrt sei. Diese habe bereits mit der Zahlung des Krankenhaustagegeldes am 09.07. 2008 begonnen. Der Versicherer hatte damit deutlich zu spät gekündigt. Mit dem Urteil unterstrichen die Richter, dass die Kündigungsfrist eben nicht bei jeder teilweisen Leistung neu starte. "Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbständiges Kündigungsrecht zustehen solle.", heißt es im Urteil. Deshalb greife hier die Unklarheitenregelung des BGB zugunsten des Versicherungsnehmers.

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