Demnach wird für jedes Pflichtmitglied über eine Befreiung im Einzelfall entschieden. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für eine bestimmte selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, mit dem Ende der Beschäftigung endet auch die Versicherungsfreiheit. Für eine Fortführung der Befreiung bei einer späteren Beschäftigung muss der Antrag neu eingereicht werden.

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Grundsätzlich gibt es drei Situationen, die zu unterscheiden sind:

  • Beschäftigungsaufnahme nach dem 31.10.2012:
    
Für jede neue Beschäftigungsaufnahme ab diesem Zeitpunkt muss ein eigenständiges Befreiungsverfahren klären, ob eine Befreiung erwirkt werden kann. Dies gilt für jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim aktuellen Arbeitgeber oder bei Arbeitgeberwechsel. Für das Beantragen der Befreiung ist eine Frist von drei Monaten zu wahren, um eine nahtlose Beitragszahlung zu gewährleisten. Legt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber weder einen Befreiungsbescheid noch einen Nachweis über den Antrag auf Berfeiung vor, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Anmeldung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen und die Beiträge entsprechend zu entrichten.
  • Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 in einer klassischen berufsspezifischen Beschäftigung:
    
Wenn vor oben genannter Urteilsverkündung eine begründete klassische berufsspezifische Beschäftigung ohne konkrete beschäftigungsbezogene Befreiung auf Basis einer alten Befreiung ausgeübt wird, besteht für Arbeitnehmer zunächst kein Handlungsbedarf. Erst bei einem weiteren Beschäftigungswechsel wird ein neuer Befreiungsantrag zwingend notwendig.
    Im Falle einer Betriebsprüfung genügen die Vorlage des ursprünglichen Befreiungsbescheides sowie eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit.
  • Beschäftigungsaufnahme vor dem 31.10.2012 und in Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit:
    
Für Mitglieder einer berufsständigen Versorgungseinrichtung, die für eine berufsspezifische Tätigkeit befreit worden waren, anschließend aber durch einen Arbeitsplatzwechsel diese Tätigkeit aufgegeben haben, war eine Befreiung für die neue Beschäftigung regelmäßig von einer konkreten Arbeitsplatzbeschreibung abhängig, weil nur entsprechende berufsspezifische Tätigkeiten befreiungsfähig waren.
    Dies scheint bei Betroffenen weitgehend unbekannt zu sein, denn es gibt zahlreiche Arbeitnehmer, die keinen neuen Befreiungsantrag gestellt haben und damit keine Befreiung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung nachweisen können, obwohl diese möglicherweise als berufsspezifisch anzusehen ist. Betroffenen steht die Möglichkeit offen, die Antragstellung bei der DRV Bund nachzuholen.
    Ergibt die Prüfung des jeweiligen Antrags, dass die derzeit ausgeübte Tätigkeit als berufsspezifisch anzusehen ist, erfolgt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, auch für die Vergangenheit.
    Wird nachgewiesen, dass ein Arbeitnehmer einer nicht berufsspezifischen Tätigkeit nachgeht, erfolgt keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer umgehend anzumelden – Rentenversicherungsbeiträge sind dann fortlaufend zu zahlen, auch rückwirkend.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Nur eine positive Befreiungsentscheidung schafft Rechtssicherheit und bewahrt den Arbeitgeber vor hohen Nachforderungen für Beiträge in die Rentenversicherung. Daher empfiehlt sich für Arbeitgeber, die Mitarbeiter aufzufordern, bislang unterbliebene Befreiungsanträge möglichst zeitnah nachzuholen.

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In Zweifelsfällen kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorsorglich sofort zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Dann sind zunächst nur die laufenden Beiträge zu zahlen. Nachzahlungen werden erst bei einer Ablehnung des Befreiungsantrages fällig. Wird für einen Arbeitnehmer nachträglich eine Befreiung festgestellt, muss das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt werden, die zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträge werden gemäß Bestimmung des §26 SGB IV erstattet.

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