Todesfallleistungen aus Lebensversicherungsverträgen unterliegen der Steuerfreiheit, dies gilt aktuell auch für Leistungen aus veräußerten Lebensversicherungspolicen. Der Gesetzgeber sieht darin eine Besteuerungslücke und will § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG entsprechend ändern. Begründet wird die Änderung damit, dass sich für verkaufte Lebensversicherungen bereits Anlagemodelle entwickelt haben und die Policen den Zweck ihrer Risikovorsorge verlieren.

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Versicherungsfall tritt auf Zweitmarkt nur sehr selten ein

Auf den Zweitmarkt in Deutschland wirkt sich die Regelung kaum aus. „Die steuerliche Änderung betrifft nur Lebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen waren (Neupolicen). Altpolicen mit Abschluss bis 2004 waren ohnehin auch im Versicherungsfall nach Veräußerung steuerschädlich“, erläutert Matthias Wühle von Policen Direkt auf Anfrage von Versicherungsbote.

Die Regelung betreffe zudem nur den Versicherungsfall, so Wühle weiter, dieser spiele für den deutschen Zweitmarkt lediglich eine untergeordente Rolle. „Anders als im amerikanischen Lebensversicherungs-Zweitmarkt erwirbt der Investor im deutschen Zweitmarkt eine Police, weil er an der Erlebensleistung interessiert ist. Diese mussten auch schon vor der Gesetzesänderung sowohl bei Alt- als auch bei Neupolicen als unternehmerische Einkünfte versteuert werden.“

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Versicherungsfälle seien bei angekauften Lebensversicherungen eher die Ausnahme. „Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Gesetzesbegründung, die wohl eher den US-Markt im Blick hatte, unzutreffend. Darin heißt es: ,Mit dem Tod der versicherten Person erzielt der Erwerber einen Gewinn, der umso höher ist, je früher der Todesfall tatsächlich eintritt‘. Im deutschen Zweitmarkt ist jedoch das genaue Gegenteil der Fall“, erklärt Wühle.

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