Als ein Versicherungskunde seinen Vertrag per Email kündigen wollte und eine Bestätigung der Kündigung erbat, erlebte er eine böse Überraschung. Denn als Antwort auf sein Gesuch erhielt er nur eine automatisch generierte Antwort, die sich zudem als dreiste Werbemail entpuppte. Unter der Überschrift „übrigens“ pries die Versicherung ihre Serviceleistungen wie etwa eine Unwetter-App: auf eine Bestätigung aber wartete der Kunde vergebens.

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Also beschwerte sich der Kunde beim hauseigenen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Doch das Ergebnis war das Gleiche: statt einer Antwort flatterte dem genervten Versicherungsnehmer erneut eine automatisch generierte Werbemail ins Postfach. Daraufhin schaltete der Kunde einen Anwalt ein, der dem Unternehmen per E-Mail eine Abmahnung schickte und ebenfalls als Erwiderung nur eine Werbemail erhielt.

Automatisch erstellte Eingangsbestätigungen dürfen keine unerlaubte Werbung enthalten

Letztendlich entschloss sich der enttäuschte Versicherungsnehmer zu einer Klage – und konnte vor dem Amtsgericht Stuttgart ein Urteil zu seinen Gunsten erstreiten. Nach Ansicht des Gerichts gilt das Verbot der unerwünschten Werbung auch für automatisch erstellte Eingangsbestätigungen, selbst wenn sie sich unterhalb des eigentlichen Email-Inhaltes befindet. Auch dass der Kunde die Versicherung zuerst angeschrieben habe, berechtige diese nicht zur Werbung, so die Richter laut Süddeutscher Zeitung.

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Für die Versicherung können derartige Werbepraktiken zukünftig teuer werden. Erhält der Kläger weiterhin unerlaubte Reklame, muss der Anbieter eine Strafzahlung von bis zu 250.000 Euro fürchten – oder ein Vorstand bis zu sechs Monate ins Gefängnis. Aktuell erhält der Kläger eine Entschädigung von 147,56 Euro, weil er als Empfänger der automatisch generierten E-Mail zur Verfügung stand (Az. 10 C C225/14).

Süddeutsche Zeitung

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