Dass immer mehr gesetzliche Krankenversicherungen in einen Markt vorstoßen, der bisher von den Privatversicherern dominiert wurde, stößt vielen PKV-Anbietern sauer auf. Schließlich können sich Krankenkassen auf staatliche Zuschüsse verlassen, die PKV hat dieses Privileg hingegen nicht.

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Deshalb wandte sich die private Continentale Krankenversicherung AG mit einer Klage gegen die Wahltarife der AOK Rheinland/Hamburg, um diese Zusatzleistungen zukünftig zu unterbinden. Die Krankenkasse sollte keine Wahltarife mehr etwa für Kostenerstattungen im Ausland, Ein- und Zweibettzimmer im Krankenhaus oder Zahnersatz anbieten dürfen.

Höherer Wettbewerbsdruck, keine Quersubventionierung

Aber der Privatversicherer hatte mit seiner Klage keinen Erfolg, denn das Sozialgericht Dortmund hat die Wahltarife der AOK für rechtmäßig erklärt. Die von der Continentale gerügte Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit liege demnach nicht vor, wie die Richter betonten.

Zwar werde durch die Angebote der GKV der Wettbewerbsdruck für die Privatanbieter erhöht. Eine Monopolstellung oder ein Verdrängungswettbewerb zulasten des Anbieters wollten die Richter aber nicht erkennen. Auch Quersubventionen in der gesetzlichen Krankenversicherung seien gesetzlich ausgeschlossen und fänden bei der AOK nicht statt. Begründung: „Da die Wahltarife nur eigenen Versicherten offen stehen, entfalten sie eine begrenzte Breitenwirkung“.

Umsatz- und Gewinnchancen nicht grundrechtlich geschützt

Das Sozialgericht führte weiter aus, der Continentale gehe es mit ihrer Klage um das Fernhalten der GKV von dem Markt der Zusatzversicherungen und damit um bloße Umsatz- und Gewinnchancen. Diese seien jedoch grundrechtlich nicht geschützt.

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Schließlich bestehen nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keine wettbewerbs- oder europarechtlichen Bedenken gegen das Angebot von Wahltarifen durch die GKV. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig: die Revision wurde zugelassen (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.02.2014, A.: S 40 KR 234/08).

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