Die Commerzbank AG muss einem Anleger mehr als 25.000 € erstatten, die im Jahr 1999 in den CFB Fonds 130 „Neue Börse Frankfurt“ investiert wurden. Ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt wurden die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Commerz Real Verwaltung und Treuhand GmbH sowie die RECURSA Grundstücks- Vermietungsgesellschaft mbH.
Zudem ist der von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretene Anleger von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beteiligung sowie von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen.

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Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass in der Beratung durch einen Kundenberater der Bank über die von der Commerzbank AG für die Vermittlung des Fondsanteils vereinnahmten Provisionen nicht aufgeklärt wurde. Dass es sich um einen Fonds des zum Konzern der Commerzbank AG gehörenden Emissionshaus handelte, ändert nach Ansicht des Landgerichts nichts an der Verpflichtung zur Aufklärung über „kickbacks“. Für diese unterlassene Beratung haften auch die Gründungsgesellschafter des Fonds, die sich das Fehlverhalten von Personen, die sie mit dem Abschluss von Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, zurechnen lassen müssen.
Auf die darüber hinaus vorgetragenen weiteren Aspekte fehlerhafter Beratung sowie die gleichfalls geltend gemachten Fehler im Fondsprospekt kam es für das Landgericht Berlin in dem Urteil nach alledem nicht mehr an.
Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2014, Az. 4 O 495/11 (nicht rechtskräftig)

Unter "kickback" versteht man die Rückerstattung eines Teilbetrages bei einem Geschäft mit mindestens drei Beteiligten. Die Rechtsprechung in Deutschland, Österreich und der Schweiz sieht in dem Verschweigen der Zahlung eine Vertragsverletzung.

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