Der Kommentar zum Thema Enthaftung von Maklern durch Haftungsdächer bzw. Erklärungen von Versicherungen hat ein enormes Echo in Maklergruppen bei Facebook und XING durch Teilen oder Retweets des Links zum Kommentar gefunden. Das zeigt, dass das durch Versicherungsbote aufgeworfene Thema die freien Vermittler stark beschäftigt.

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Besonders interessant finde ich eine Reaktion von Herrn Rechtsanwalt Normen Wirth zum Thema Haftungsbefreiung der Stuttgarter Versicherungen. In dem mir übermittelten Kurzgutachten zur Haftungsbefreiung durch die Stuttgarter schreibt Wirth unter anderem:

"Die Stuttgarter Versicherung a.G. wirbt in diversen Veröffentlichungen und selbst auf ihrer Homepage und in vorliegenden schriftlichen Erklärungen mit dieser Haftungsfreistellung. Aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung dient diese Haftungsfreistellung dazu, die angesprochenen Vermittler zusätzlich und in besonderem Maße zu motivieren, vor allem die Produkte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. an ihre Kunden zu vermitteln, indem ihnen dafür eine ,Garantie für Ihre Auswahlentscheidung‘ versprochen wird. Die Haftungsfreistellungserklärung zielt somit primär darauf ab, den eigenen Absatz der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. zu fördern. Ersichtlich soll den Vermittlern durch die plakativ erklärte ,Garantie‘ und ,Haftungsfreistellung‘ die Sicherheit vermittelt werden, mit der Empfehlung der Stuttgarter Versicherung a.G. kein Haftungsrisiko einzugehen [...] Eine Haftung soll er dabei, im Unterschied zur Vermittlung anderer Produkte, für die eine solche zusätzliche Garantie nicht gegeben wird, nicht befürchten."

Haftungsfreistellung verschafft Versicherer Vorteil

Zusammenfassend kommt Wirth zu folgender Schlussfolgerung: "Die falsche Vorstellung einer Garantie oder Haftungsfreistellung, die tatsächlich nicht besteht, sondern nur die gesetzlich ohnehin bestehende Haftungslage widergibt, ist irreführend und auch geeignet, die Entschließung der Vermittler zu beeinflussen. Denn der Adressat wird durch die Ankündigung einer ,Garantiezusage‘ und einer ausdrücklich erklärten ,Haftungsfreistellung‘ einen besonderen Vorteil bei der Vermittlung von Produkten der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. im Vergleich zu anderen Versicherungsgesellschaften vermuten, der aber tatsächlich nicht gegeben ist. Damit ist auch seitens der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. gezielt die Erwartung und Hoffnung verbunden, dass Vermittler in besonderem Maße ihre Produkte vertreiben. Damit ist die angeblich zusätzlich gewährte Garantie auch geeignet, als besonderes positives Leistungsmerkmal die Vertragsentscheidung des Vermittlers erheblich zu beeinflussen."

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Vermittler, die sich in dieser Frage besonders für diese Kurzgutachten interessieren, können sich direkt an die Rechtsanwaltskanzlei Wirth Rechtsanwälte Berlin unter der Mailadresse kanzlei@wirth-rae.com oder an den Verfasser des Kommentars wenden.