Am Freitag, den 10.01.2014, veröffentlichte Prokon auf der eigenen Internetseite ein Anschreiben an die Inhaber von Genussrechten (PDF) des Unternehmens. Darin hieß es u.a. dass eine Planinsolvenz nur verhindert werden könne, wenn Prokon für mindestens 95 Prozent des Genussrechtkapitals die Zusage erhält, dass das Geld bis mindestens 31.10.2014 nicht entzogen wird und zugestimmt wird, dass Auszahlungen auch in Raten erfolgen können.

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Hintergrund der aktuellen Probleme sollen in erster Linie eine zuletzt hohe Anzahl an Kündigungen von Genussrechtsinhabern sein. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. berichtet, dass von den zuletzt ausstehenden ca. 1,4 Mrd. Euro an Genussrechten zuletzt ca. 150 Mio. Euro gekündigt wurden.
Ein Großteil der Prokon-Genussrechte könne mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden; bereits gekündigte Genussrechte müssten in Kürze ausbezahlt werden. Doch offenbar verfügt Prokon nicht über die nötige Liquidität, um die Auszahlungen leisten zu können.

Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sei zu befürchten, dass spätestens mit dem Anschreiben vom 10. Januar ein Windhundrennen ausgelöst wurde, und nun viele weitere Anleger ihre Genussrechte kündigen werden, in der Hoffnung, im Falle einer Insolvenz nicht nachrangig behandelt zu werden und so noch 100 % des investierten Kapitals zurückzuerhalten.
Aus Sicht der SdK werden diese Anleger aber auch im Falle einer Insolvenz ihren (vermeintlichen) Anspruch wohl gerichtlich durchsetzen müssen, da die aktuelle Rechtslage und die Genussrechtsbedingungen keine klaren Regelungen für solche Fälle enthalten.
Für den durchschnittlichen Anleger, der Beträge bis zu 20.000 Euro investiert hat und über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, dürfte sich jedoch ein solches Verfahren aus Sicht der SdK kaum lohnen, da die Kostenrisiken die möglichen Chancen übersteigen dürften. Daher ruft die SdK alle Anleger auf, auch im Falle eines möglichen Insolvenzverfahrens eine Lösung im Sinne von allen Anlegern zu suchen. Dies sei auch in einem sogenannten Planinsolvenzverfahren noch möglich.

Vermögenswerte vorhanden

Die SdK geht nach aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Prokon um kein klassisches Schneeballsystem handeln könnte und somit auch Vermögenswerte vorhanden sein müssten, die im Falle einer Insolvenz zu großen Teilen den Genussrechtsinhabern zur Befriedigung der Ansprüche zur Verfügung stehen. Das Hauptgeschäftsfeld von Prokon, die Investition in Windkraftanlagen, ist aus Sicht der SdK auch für Kleinanleger geeignet, da diese aufgrund der politisch gewünschten Förderung der erneuerbaren Energien sehr konstante Umsätze über einen langen Zeitraum erwirtschaften. Wird dieses Geschäftsmodell also seriös und nachhaltig geplant und finanziert, bieten sich Investitionen in diesem Sektor aus Sicht der SdK durchaus auch für Kleinanleger an. In wie weit die Investitionen der Prokon in die anderen beiden Geschäftsbereiche Biogene Kraftstoffe und Biomasse werthaltig sind, kann aus Sicht der SdK aktuell nicht gesagt werden.

Die Höhe der zur Befriedigung der Genussrechtsinhaber zur Verfügung stehenden Werte müsste nach Meinung der SdK daher zunächst ein Gutachter ermitteln. Anhand von diesen Erkenntnissen könnte dann im Falle einer Insolvenz ein Insolvenzplan erstellt werden, der die Interessen aller Genussrechtsinhaber fair berücksichtigt. In diesem Falle würden aus Sicht der SdK alle Genussrechtsinhaber mit den im Durchschnitt geringsten Verlusten rechnen müssen und somit auch eventuelle Verluste fair verteilt werden. Anleger, die hingegen ihre individuellen Interessen (per Gerichtsprozess) durchsetzen, dürften die bei positiven Prozessausgang dann eventuell erfolgende volle Rückzahlung auf Kosten derjenigen erreichen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können (oder aufgrund der geringen investierten Summe leisten wollen).

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SdK tritt für Fortführungslösung ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. tritt für eine Fortführungslösung, auch im Falle einer Insolvenz, ein. Aus einer Vielzahl von Gesprächen mit betroffenen Genussrechtsinhabern hat die SdK den Eindruck gewonnen, dass die Genussrechtsinhaber keine homogene Gruppe darstellen. Bei der Investition der Anleger spielten eine Vielzahl von Motiven (Sicherheit, hoher Zinssatz, soziales Investment) eine Rolle für die Anlageentscheidung. Aufgrund der aus Sicht der SdK vorhandenen Vermögenswerte dürfte daher eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit bei gleichzeitiger Neugestaltung der Refinanzierung das Beste für alle betroffen Genussrechtsinhaber sein. Somit könnte auch den unterschiedlichen Anlegerinteressen entgegengekommen werden.
Betroffene Genussrechtsinhaber können sich beispielsweise über einen kostenlosen Newsletter der SdK über den Fortgang des Verfahrens informieren.

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