Aber dürfen Makler überhaupt mit der Schadenregulierung betraut werden? Mit dieser Frage sah sich das Landgericht Bonn konfrontiert. Im betreffenden Fall (Az. 14 O 44/13) wurde ein Versicherungsmakler, der eine betriebliche Haftpflichtversicherung an ein Textilreinigungsunternehmen vermittelt hatte, vom Versicherer beauftragt, die Regulierung des Schadens durchzuführen.

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Die Schadenregulierung ist keine unerlaubte Rechtsdienstleistung

Im Rahmen dessen machte der Versicherungsmakler auch rechtliche Ausführungen zum Schaden. Der Rechtsanwalt des Kunden sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und reichte daraufhin eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstoßes ein.

Dem widersprach nun das Landgericht Bonn. Zwar sei die Tätigkeit des Versicherungsmaklers, in diesem Falle, als Rechtsdienstleistung anzusehen. Jedoch gehöre die Schadenregulierung zum Berufsbild des Versicherungsmaklers und ist folgend daraus nach § 2 RDG erlaubnisfrei.

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Zwar ist das Urteil vom 17.10.2013 noch nicht rechtskräftig und kann in weiteren Instanzen noch gekippt werden. Aller Voraussicht nach wird das Urteil jedoch so übernommen. Da das Urteil dem Grundsatz des Rechtsdienstleistungsgesetzes entspricht.

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