Der Fiskus darf den Steuerabzug nicht mit der Begründung versagen, die strittigen Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Betroffenen tatsächlich länger als die vertraglich festgelegten Wochenstunden im Betrieb gearbeitet hätten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (Az. X R 32/12).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Inhaber einer Werbeagentur, die er als Einzelunternehmer betrieb, zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater und dann auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Beide sollten im Büro wöchentlich 10 bzw. 20 Wochenstunden mithelfen. Die ausgezahlten Vergütungen machte er steuermindernd als Betriebsausgaben geltend.

Wogegen sich allerdings das Finanzamt und dann auch das in erster Instanz angerufene Finanzgericht verwehrten. Beide Elternteile hätten wesentlich mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden im Unternehmen des Sohns mitgearbeitet, wobei nicht einmal Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden seien. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen, so dass nach dem sogenannten "Fremdvergleich" die Prüfung negativ ausfällt, ob der Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sei oder nicht.

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Dem widersprachen jetzt Deutschlands oberste Finanzrichter. "Der Umstand, dass beide Elternteile für die Agentur des Sohns mehr getan haben als nötig, ist für die steuerliche Beurteilung nicht entscheidend", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Münchener Urteilsspruch. Sie haben die für die gezahlte Vergütung zu erbringende Gegenleistungen unbestreitbar erbracht - nämlich ihre arbeitsvertraglichen Pflichten durch die Mehrarbeit offenbar sogar übererfüllt. Eine auch vom Fiskus nicht bestrittene Feststellung, womit sich im konkreten Streitfall weitere Arbeitszeitnachweise erübrigen.

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