Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall über verschiedene weitere dauerhafte Folgen sowie eine Störung des Bewegungsapparates am Sprunggelenk litt. Seiner Auffassung nach hätte der Versicherer insgesamt eine höhere Invalidität zugrunde legen müssen bei der Berechnung des Anspruchs, als dies am Ende der Fall war. Die Versicherungsgesellschaft wiederum war der Meinung, dass auch „Einschränkungen beim Gebrauch verbleibender Gliederreste“ über die Invaliditätsgrade ausreichend berücksichtigt seien. Die Richter gaben dem Versicherer Anfang Juli 2013 Recht. Wenn auch nicht auf ganzer Linie.

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Versicherungsnehmer von diversen Schäden betroffen

Betrachtet wurden im Rahmen des Rechtsstreits einerseits die geltenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen aus dem Jahr 2006 sowie die Besonderen Bedingungen Nr. 8341, wie es in der Erklärung des OHG heißt. Im besagten Fall ging es um eine Police mit einer maximalen Versicherungssumme von 100.000 Euro. Als dauerhafte Schäden erlitt der Versicherungsnehmer neben einer Störung der Blasenentleerung, einer Mischung aus Schwerhörigkeit samt Ohrgeräuschen und einem Wirbelsäulen-Schaden die thematisierte Sprunggelenks-Bewegungsstörung, die vom Versicherer mit 6/20 des so genanntes Fußwertes angerechnet wurde. Durch eine 2/3-Bewegungsdefizit im unteren Sprunggelenk erfolgt eine Erhöhung um 3/20 des Fußwertes. Versicherer und Versicherter uneins bei der Rechengrundlage

Bei der Berechnung der Gesamtinvalidität waren Versicherungsnehmer und Versicherer verschiedener Auffassungen. Die Versicherungsgesellschaft teilte nicht die Meinung des Versicherungsnehmers, dass eine Invalidität von insgesamt 81,5 Prozent vorlag, die zu einem Leistungsanspruch in Höhe von mehr als 220.000 Euro geführt hätte – bei Einbeziehung des Progressions-Wertes zur „Dauernden Invalidität“. Aus Sicht des Anbieters war diese Forderung nicht berechtigt. Obwohl der Versicherungsnehmer in erster Instanz Recht bekommen hatte. In der Berufung kam es nun zumindest zum Teil zur Anspruchskürzung bzw. Ablehnung der höheren Forderungen des Versicherten.

OHG sieht geringeren Gesamtwert bei Invalidität als gegeben an

Das Gericht sah die funktionale Beeinträchtigung ausreichend mitberücksichtigt über die Gliedertaxe. Die Gesamtinvalidität stufte das OGH mit 76,5 Prozent ein. Daraus ergab sich ein Leistungsanspruch in Höhe von 177.500 Euro. Der Versicherer muss nun zumindest zum Teil eine Nachzahlung leisten.

Wie wichtig eine Unfallversicherung tatsächlich ist, erkennen viele erst, wenn es zu spät ist. Dabei müssen Unfallversicherungen nicht teuer sein. Einfachen Schutz gibt es bei vielen Versicherern bereits zum günstigen Preis. So gibt es zum Beispiel die Unfallversicherung der Asstel im günstigsten Tarif ab 39,45 Euro jährlich.

Faktisch stellen Urteile dieser Art einmal mehr klar, wie wichtig ein genauer Vergleich der angebotenen Unfallversicherungen für Versicherungsnehmer ist. Zudem sollten sich Versicherungsnehmer informieren, in welcher Höhe unter welchem Umständen Leistungen im Schadensfall durch die Versicherungsgesellschaft erbracht werden.

Denn: Wer seinen Beruf aufgrund eines Schadens nicht mehr wie bisher ausüben und keinen Verursacher haftbar machen kann, sieht sich mit drastischen finanziellen Problemen konfrontiert. Doch selbst wenn man eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, sind die Ansprüche keineswegs so offensichtlich, wie man sich dies als Versicherungsnehmer wünschen würde - wie dieses aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofs deutlich macht.

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Seriöse Unfallversicherer arbeiten transparent und erteilen Kunden seriös darüber Auskunft, welche Leistungen standardmäßig mitversichert sind und welche Extras gegen Mehrpreis inkludiert werden können.

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