Nachdem bereits Ende 2010 eine Sammelklage über die Verbraucherzentrale Hamburg eingereicht wurde, erhielten so nun 80 ehemalige Lebensversicherte der Allianz eine Entschädigung von etwa 773 Euro. Auslöser war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, bei der Klauseln zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen und zur Verrechnung von Abschlusskosten wegen Verstoßes des Transparenzgebotes für unwirksam erklärt wurden. Dies machte einen Anspruch auf Nachzahlung wirksam. Kunden, die zeitig aus einem Vertrag aussteigen, erhalten häufig kaum etwas von der eingezahlten Summe. Gleich von den ersten Beiträgen werden Abschlussprovisionen für die Vermittler abgezogen, weshalb zu Beginn nur wenig eingezahltes Geld übrig bleibt. Durch falsche Abrechnungen der Allianz stand den Kunden allerdings ein höherer Rückkaufswert oder eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme zu. Auch der Stornoabzug musste erstattet werden.

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Als die Allianz eine ursprüngliche Nichtzulassunsgbeschwerde Anfang dieses Jahres wieder zurückzog, wurde das Urteil über die Vertragsklauseln aus dem Jahr 2011 rechtskräftig. Nachdem die Verbraucherzentrale die Ansprüche auf etwa zwei Millionen Euro schätzte, wollte die Allianz die Entscheidung des Bundesgerichtshofs anfechten. Das Oberlandesgericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu, woraufhin die Allianz Beschwerde einlegte – bis diese im Januar aufgehoben wurde. Ob der Versicherer die Beträge auch korrekt berechnet hat, wird in einem Gerichtsverfahren in Stuttgart noch geklärt. Mit einer Rückzahlung können nun alle Lebensversicherungskunden rechnen, die in den vergangenen Jahren ihre Versicherungsverträge vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Laut eigenen Angaben zahlte die Lebensversicherung rund 900.000 Vertragskunden durchschnittlich 120 Euro zurück. Zusätzlich haben tausende weitere ehemalige Versicherte einen Nachzahlungsanspruch gemeldet. Die Allianz rechnete laut Medienberichten bereits im Januar mit einer Rückzahlsumme von rund 117 Millionen Euro.

Um eine Nachzahlung zu erhalten, muss der ehemalige Vertragskunde selbst aktiv werden und das Geld einfordern, in einem Schreiben müssen Kunden angeben, wann sie ihren Vertrag gekündigt und wie viel Geld sie danach ausgezahlt bekommen haben. Da nach drei Jahren sämtliche Ansprüche auf eine erneute Berechnung von Rückkaufswerten verjähren, wird es für ehemalige Kunden, die vor 2010 gekündigt haben, allerdings schwer, ihre Ansprüche noch durchsetzen zu können.

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