Rechtsschutzversicherer müssen nach Ablauf von Vertragslaufzeit und Nachmeldefrist keinen Rechtsschutz bieten. Das bestätigte der Versicherungsombudsmann im Bericht für das Jahr 2012. Der Betroffene hatte 1998 Anteile an einer Aktiengesellschaft in Form einer atypisch stillen Beteiligung gezeichnet. Da Verluste auftraten, war er der Auffassung, nicht ausreichend über die Risiken und Nachteile dieser Kapitalanlage aufgeklärt worden zu sein. So wollte er gerichtlich gegen die Beteiligten vorgehen und hoffte auf Kostenübernahme durch seinen Rechtsschutzversicherer.

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Versicherungsombudsmann: Nach abgelaufener Nachmeldefrist kein Rechtsschutz

Doch trotz durchgehender Versicherung hatte der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Kostenerstattung - denn er hatte 2005 seinen Anbieter gewechselt. Nach dessen Vertragsbedingungen hätte er seinem ehemaligen Versicherer den Fall spätestens zwei Jahre nach dem Wechsel melden müssen. Dies ist sogar ein Jahr weniger, als der GDV in den Musterbedingungen für Rechtsschutzversicherer (§3.1.3 ARB 2012) anrät. Auch der neue Rechtsschutzversicherer lehnte eine Übernahme der Kosten ab, da der Fall vor Abschluss des Versicherungsvertrages bei ihm eintrat.

Diese Deckungsablehnungen seien rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich auf die Vertragsbedingungen gründeten, erklärt der Versicherungsombudsmann in seinem kürzlich vorgelegten Bericht für das Jahr 2012. Ähnlich wie in der Wohngebäudeversicherung hat der GDV auch für die Rechtsschutzversicherung empfholen, dass der Nachversicherer leistet, wenn der Versicherungsnehmer lückenlos rechtsschutzversichert war.

Rechtsschutz bei Falschberatung zu Kapitalanlagen - Risiko für Vermittler

Im konkreten Fall erkannten beide Versicherungsgesellschaften zumindest unabhängig von ihrer Zuständigkeit an, dass zum Zeitpunkt der Beratung zur Kapitalanlage der Rechtsschutzfall eingetreten war.

Bisher half der Rechtsschutzversicherer bei Falschberatung zu Kapitalanlagen nicht zwangsläufig. Dies änderte sich kürzlich jedoch für bestimmte Produkte. Viele Rechtsschutzversicherer haben in ihren Vertragsbedingungen noch eine Klausel, in welcher keine Deckung bei sogenannten Effektengeschäften und Kapitalanlagemodellen besteht. Zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 8. Mai 2013 nach ist eine solche Klausel künftig unwirksam. Die Geschädigten können auf eine Deckungszusage ihrer Versicherung beharren.

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Wer zu Finanzanlageprodukten berät und diese vermittelt, sollte sich bewusst machen, dass nicht jede Vermögensschadenhaftpflicht die Risiken für eine Beratung zu bestimmten Geldanlagen trägt.

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