Ausländische Hartz IV-Empfänger müssen Deutsch lernen, um einen Anspruch auf Hartz IV zu haben. Weigern sich die Hartz IV-Empfänger einen Integrationskurs zu besuchen, kann ihnen das Arbeitslosengeld 2 gekürzt werden. Das entschieden die Richter vom Sozialgericht Wiesbaden (Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 13. Mai 2013 - Az.: S 12 AS 484/10).

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Ausländische Hartz IV-Empfänger müssen deutsche Sprache können

Im betreffenden Fall hatte das Jobcenter eine türkische Hartz IV-Empfängerin aufgefordert einen Deutschintegrationskurs zu besuchen. Die Türkin lehnte es jedoch ab einen entsprechenden Volkhochschulkurs freiwillig zu besuchen. Woraufhin das Jobcenter die Hartz IV-Empfängerin dazu verpflichtete. Nachdem die 45-Jährige Türkin auch diese Frist für die Anmeldung an einem Deutschintegrationskurs verstreichen ließ, kürzte das Jobcenter kurzerhand die Sozialleistungen für drei Monaten um 30 Prozent.

Sozialgericht Wiesbaden: Integrationskurs ist zumutbar

Daraufhin klagte die Mutter von vier Kindern beim Sozialgericht Wiesbaden. Die Richter wiesen nun ihre Klage ab und verwiesen darauf, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift eine unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit sei. Laut Sozialgesetzbuch II seien erwerbsfähige Hilfeempfänger dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Dazu gehöre auch die Erlernung der deutschen Sprache.

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Zudem sei es durchaus zumutbar gewesen, dass der Ehemann der Klägerin trotz seelischer Probleme zumindest stundenweise die Betreuung der minderjährigen Kinder übernehme. Das Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig.

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