Die Gesetzesgrundlage soll Risiken einer Fehlberatung aufgrund von provisionsbasierten Produkten minimieren. Nach Angaben Bundesfinanzministeriums möchte man mit der Regelung zu mehr Transparenz auf dem Beratungsmarkt beitragen. Für den Kunden ist in Zukunft klar erkennbar, auf welche Weise die Dienstleistung einer Anlagenberatung vergütet wird: Geschieht dies entweder mittels Provisionen, die vom Produktanbieter gezahlt werden oder aber über ein Honorar, welches der Kunde seinem Berater zahlt? Honorarberatern ist es nämlich untersagt, Provisionen von Produktanbietern oder Dritten zu behalten, deren Produkte sie vermitteln. Sind bestimmte Produkte nicht provisionsfrei am Markt erhältlich, müssen die Provisionen grundsätzlich und unverzüglich an den Kunden weitergeleitet werden. Nur dann, wenn die Berater zum Einen über einen ausreichenden Marktüberblick verfügen und zum Anderen sich die Beratungsleistung vom Kunden honorieren lassen, dürfen sie sich per Gesetz als Honorar-Anlagenberater bezeichnen und die entsprechenden Leistungen erbringen.

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Die Honorarberater sind öffentlich einsehbar gelistet: Auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können sich Kunden über Honorar-Anlagenberater informieren, für Honorar-Finanzanlagenberater besteht eine Eintragungspflicht in den von den Industrie- und Handelskammern geführten zentralen Registern.

Ungleichbehandlung des Versicherungs- und Finanzsektors

Besonderes Augenmerk richtet die Neuregelung auf die Unabhängigkeit der Beratung. Eine Änderung in § 33 a GewO verlangt, dass die Honorar-Anlagenberatung bzw. Wertpapierdienstleistung von der provisonsgestützten Anlagenberatung sowohl organisatorisch, funktional als auch personell getrennt wird.

Der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) hatte diesen Punkt bereits vor dem Beschluss des Entwurfes kritisiert: Möchte ein Versicherungsmaklerunternehmen auch als Versicherungsberater agieren, ist dies nur möglich, wenn ein separates Unternehmen gegründet und eine entsprechende Zulassung beantragt wird. Gewährt wird ein Eintrag bei den Behörden dann nur unter der Auflage, dass das Führungspersonal der Unternehmen nicht identisch ist. „Dies trotz der Tatsache, dass sowohl der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsberater ausschließlich im Lager des Kunden stehen“ heißt es in der Stellungnahme des VDVM, „für Wertpapierdienstleistungsunternehmen soll hier eine abweichende Regelung geschaffen werden. So sollen Anlageberatungen - einmal im Lager des Unternehmens und einmal im Lager des Kunden - in einem Unternehmen ausgeführt werden dürfen. Für diese Ungleichbehandlung des Versicherungssektors und des Finanzsektors gibt es keine Rechtfertigung.“ Folglich fordert der Verband auch im Bereich der Finanzberatung bzw. -vermittlung eine rechtlich strikte Trennung der jeweiligen Unternehmen.

Um zu bestimmten Finanzprodukten, wie etwa offenen Investmentfonds, zu beraten, ist eine spezielle Erlaubnis erforderlich. In der Gewerbeordnung wird dazu die geschützte Bezeichnung „Honorar-Finanzanlagenberater“ verankert. Der VDVM bemängelte hier, dass eine solche Einteilung völlig von den bisherigen Lagerzugehörigkeiten abweichen: Bisher standen sich Vertreter und Makler bzw. Berater gegenüber. Nun werden Aspekte dieser Berufsbildre vermengt. Für die künftige Einteilung in unterschiedliche Berufsbilder sei damit nicht mehr die Lagerzugehörigkeit und die damit verbundenen Rechte und vor allem Pflichten ausschlaggebend, sondern die Form des Entgelts.

SPD: Nur Teilbereich der Finanzprodukte wird reguliert

Die SPD warf der Bundesregierung indes weitere Intransparenz vor: Eine klare Trennung der Berufsbilder sei nicht vorgenommen worden. Diese lautet „Wer Provisionen erhält, der vermittelt, wer unabhängig auf Honorarbasis tätig ist, der berät“ heißt es seitens der Partei. „Statt dessen wird mit dem Gesetzentwurf allein die neue Wortkreation des ,Honorar-Anlageberaters‘ geschützt. Es kann aber nicht sein, dass Vermittler, die allein vom Verkauf von Finanzprodukten profitieren, sich weiterhin beispielsweise „Anlageberater" nennen dürfen.“

Als problematisch stuft die Oppositionspartei die Option der Provisionsdurchleitung ein: Anleger könnten eher auf die höchste Provision schauen, weniger auf ein optimales Produkt. Dies schaffe Fehlanreize bei der Beratung. Auch die Beaufsichtigung des Marktes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) würde nicht umgesetzt: „So wird das Schutzniveau der Anlegerinnen und Anleger auch in Zukunft davon abhängen, wo sie sich beraten lassen- in der Bank oder beim freien Vermittler.“

Der Gesetzesentwurf orientiert sich an dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der sogenannten Finanzmarktrichtlinie MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) vom 20. Oktober 2011, der unter dem Begriff „unabhängige Beratung“ ein vergleichbares Konzept für die honorargestützte Anlageberatung verfolgt. Während die europäische Richtlinie in Brüssel derzeit noch verhandelt wird, soll das Honoraranlageberatungsgesetz bereits Mitte 2014 in Deutschland in Kraft treten.

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Die Auswirkungen auf den Aufklärungsbedarf bei den Kunden dürfte indes auch keiner der neuen Berufszweige decken. Die bisher nicht beratene Bevölkerung zeigt kaum Neigung, ihre Absicherungsdefizite durch eine kostenpflichtige Honorarberatung zu beheben.

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