Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann die Eigentümerin eines privaten Grundstücks verklagt. Er war auf dem Weg zu seiner betagten Mutter, die dort wohnt und von ihm betreut und versorgt wird, auf einer vereisten und schneebedeckten Betonplatte unmittelbar an der Haustür gestürzt und hatte sich dabei einen schweren Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Dafür verlangte er jetzt 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Hauseigentümerin. Die habe den Privatweg nicht ausreichend streuen lassen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt.

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Was die sachsen-anhaltinischen Oberlandesrichter allerdings zurückwiesen. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, aber auch seine Gefährlichkeit und der Umfang des Verkehrs zu beachten seien. Hier aber war nach eigener Aussage des Gestürzten der Weg vormittags wohl mit Kies gestreut worden, doch das Eis auf der Betonplatte durch die Verwehungen wegen des heftigen Windes zum Unfallzeitpunkt unter dem Schnee nicht mehr auszumachen gewesen.

"Mit dem Streuen des Kieses hat die Hauseigentümerin jedoch ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt und der Mann hätte ja angesichts der Wettersituation den Besuch seiner Mutter aufschieben oder sich zumindest extrem vorsichtig auf dem Gehweg bewegen können", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Der Verkehrssicherungspflichtige kann und muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eine Schadenseintrittsvorsorge treffen. Vielmehr hat der Benutzer grundsätzlich die Verkehrsfläche so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anzupassen.