Mit einer zweiten breiteren Zufahrt wollte er seinen Mietern neue Parkplätze schaffen. Jedoch war diesem Bauvorhaben ausdrücklich die behördliche Genehmigung verwehrt worden. Auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands mit Bordsteinkannte und Gehweg hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen bestanden (Az 7 LB 29/11) bestanden.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, beantragte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, zu dem bereits sechs Pkw-Stellplätze gehörten, eine zusätzliche Absenkung des Bordsteines auf einer Länge von 7 Metern zur Schaffung weiterer drei Einstellplätze dahinter.

Das Vorhaben wurde vom örtlichen Verwaltungsausschuss des Landkreises Schaumburg aber zurückgewiesen. Zufahrtsbreiten von mehr als 5 Metern fallen nicht mehr unter den Gemeingebrauch und bedürfen einer Sondergenehmigung. Und die käme hier nicht in Frage, weil mit der gewünschten zweiten Zufahrt zwei öffentliche Stellplätze an der Straße verloren gingen, was die ohnehin prekäre Stellplatzsituation in der Stadt weiter verschärfe.

Eine Argumentation, der sich die Lüneburger Oberverwaltungsrichter anschlossen. "Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Beendigung der Benutzung anzuordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt wird", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer den Urteilsspruch.

Das allgemeine Recht eines privaten Grundstückseigentümers, eine Straßenzufahrt zu seinem Anwesen anzulegen, wird dabei durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt. Eine allzu üppige Zufahrt ist unzulässig, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt

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Das würde hier nämlich zu Parkproblemen für alle anderen Straßenbenutzer führen, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen.

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