Und zwar dann, wenn bei gleichwertiger Betriebsgefahr der Unfallverlauf strittig bleibt und die Schuldfrage auch gerichtlich nicht geklärt werden kann. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 322 C 21241/09).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war bei dem Unfall ein Porsche zu Schaden gekommen. Der fuhr links neben einem Mercedes, als der plötzlich und ohne zu blinken in seine Richtung ausscherte. So zumindest die Darstellung des Porschefahrers. Der Mann in dem Mercedes behauptete dagegen, der bei dem anschließenden Crash beschädigte Wagen habe ihn überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn zurückgewechselt.

Wie dem auch sei - bei der Kollision der beiden Fahrzeuge wurde die Beifahrertür des Porsche leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt und der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Die Reparaturkosten in Höhe von 3.280 Euro wollte die Porsche-Halterin jedoch nicht alleine bezahlen.

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Und das laut bayerischem Urteilsspruch zu Recht. Trotz Einbeziehung eines Sachverständigengutachtens konnte der genaue Unfallhergang nämlich nicht aufgeklärt werden. Beide Versionen seien somit denkbar. Auch spreche kein erster Anschein gegen den "Fahrstreifenwechsler" als augenscheinlichen Unfallverursacher, weil überhaupt nicht feststehe, wer eigentlich seinen Fahrstreifen gewechselt hat. "Damit bleibt es bei einer Haftungsverteilung nach der von den beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr, die hier für beide Seiten gleich hoch anzusetzen ist", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Münchener Entscheidung. Womit der Porsche-Halterin die Hälfte der Schadenskosten vom Mercedes-Fahrer zugesprochen wurde.