Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwalthotline.de) berichtet, standen die beiden ausgebrannten Volvo-Transporter in der dann in Flammen aufgegangenen Lagerhalle des Fuhrparks. Sie waren drei Monate vor dem Feuer stillgelegt worden. Wegen dieser nur vorübergehenden Abmeldung hatte die Versicherung die Policen der beiden Fahrzeuge einfach gekündigt. In einem Schreiben, dem der Geschäftsführer der Spedition verständlicherweise keine rechtliche Relevanz beigemessen hat - und auch nicht musste.

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Denn eine Möglichkeit, sich wegen der Abmeldung eines Fahrzeugs einseitig vom Versicherungsvertrag zu lösen, sehen weder der Rahmenvertrag, noch die Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung oder das Versicherungsvertragsgesetz vor. Somit war der Versicherungsschutz weiterhin wirksam.

Die Assekuranz wollte trotzdem nichts zahlen. Ihre Begründung: Bei dem ominösen Brand so kurz nach Stilllegung der dann als Doppelschaden gemeldeten Fahrzeuge habe es sich allem Augenschein nach um einen vorsätzlich, möglicherweise selbst gelegten Brand gehandelt - zumindest aber um eine Auftragsbrandstiftung.

Ein auf den ersten Blick zwar nahe liegender Verdacht, der jedoch eine nicht justiziable Unterstellung bleibt, solange er nicht bewiesen ist. Und das zuständige Landgericht hat inzwischen ausdrücklich festgestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Spedition endgültig einzustellen ist. Weil sich hinreichende Indizien für einen Auftrag zur Brandlegung weder aus der vorliegenden Ermittlungsakte, noch aus dem Prozessvortrag der Versicherung ergeben würden.

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"Damit aber ist der Versicherer auch nicht wegen einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls von seiner Leistungspflicht befreit", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Jenaer Richterspruch. Vielmehr hat er den Schaden von über 93.000 Euro plus vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von knapp 2.000 Euro umgehend zu begleichen.

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