In einer Vereins-Küche, in der mit heißem Fett für viele Personen hantiert wird, ist immer mit Spritzern auf dem Küchenboden zu rechnen. Kommt eine Küchenhilfe auf den fettigen Bodenfliesen dann zu Fall, kann sie dafür nicht den Veranstalter verantwortlich machen. Insbesondere, wenn der Sturz erst bei den obligatorischen Aufräumarbeiten am Ende der Arbeit passiert. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln vertreten (Az. 5 U 135/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sah die verunglückte Küchenhilfe die Verkehrssicherheitspflicht des Veranstalters verletzt. "Doch laut Gesetz sind Dritte nur vor Gefahren zu schützen, die sie selbst in der konkreten Situation und mit der zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können", stellt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die juristische Sachlage klar.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist bei der Zubereitung von fettigen Speisen für einen großen Personenkreis aber immer mit Spritzern auf den Boden und Rückständen dort zu rechnen - zumal beim Massen-Backen von Waffeln wie in diesem Fall. Für eine in den Ablauf einer solchen Veranstaltung voll eingebundene Küchenhelferin ist vorhersehbar, dass es dabei auf dem gefliesten Boden zu einer erhöhten Rutschgefahr kommen kann. Sie könne jedenfalls nicht vom Küchenchef verlangen, zunächst den Boden zu wischen, bevor sie sich selbst an die abschließenden Aufräumarbeiten macht, bei denen sie dann durch ihre Unachtsamkeit verunglückt ist.

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